Private Unfallversicherung zahlt unter Umständen nicht bei Herzinfarkt
Erich Aiwanger
Die private Unfallversicherung kommt für Ereignisse auf, die sich eindeutig einem Unfall zuschreiben lassen. Oft sind die Grenzen zwischen einem Unfall und einem anderen tragischen Ereignis jedoch fließend.
In den Versicherungsbedingungen werden deshalb meist Bewusstseinsstörungen, die zu einem nachfolgenden Unfall führen, von der Schadensregulierung ausgeschlossen. Ein solcher Fall musste unlängst vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt werden.
Ein tragischer Todesfall hatte sich ereignet. Ein Mann erlitt während des Badens in einem See einen Herzinfarkt, sankt regungslos auf den Boden des Gewässers und ertrank dabei. Gutachter wurden zur Untersuchung des Unglücksfalls herzugezogen. Im Gutachten wurde festgestellt, dass er Mann mehrere Risikofaktoren für einen Herzinfarkt aufwies. Dazu zählte unter anderem starkes Übergewicht. Die Richter bewerteten den Unfall so, dass die auf den Herzinfarkt folgende Bewusstlosigkeit zu einer Bewusstseinsstörung führte. Deshalb sei das Ertrinken des Mannes nicht als Unfall im Versicherungssinne zu betrachten. Die Versicherung müsse nicht einspringen.
Wie aus diesem Fall zu ersehen ist, sollte jeder beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung die Gesundheitsfragen wahrheitsgetreu beantworten. Dies gilt beispielsweise auch bei vorliegender Krankheit wie Diabetes.
In einem vor dem Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Mann genau diese Krankheit beim Abschluss seiner Unfallversicherung verschwiegen. Die Krankheit war bereits seit längerer Zeit bekannt. Der Mann musste sich regelmäßig Insulin spritzen und ihm war sogar bereits eine Zehe amputiert worden. Nach einem Unfall weigerte sich die Versicherung, die Zahlung zu übernehmen, da der Versicherte gegen den Vertrag verstoßen habe. Die Richter sahen dies ebenso. Diabetes sei keine unbedeutende Erkrankung, zumal wenn sie sich bereits in einem solch fortgeschrittenen Stadium befinde.