Private Unfallversicherung: Zahlung bei Invalidität nach psychischer Schädigung?

Unfallversicherung Vergleich Die private Unfallversicherung muss nicht in jedem Fall für psychische Folgen eines Unfalls aufkommen, wenn die körperliche Beeinträchtigung relativ gering ausfällt.

Ein Unfall hat oft nicht nur zur Folge, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Geschädigten für lange Zeit oder dauernd beeinträchtigt ist, sie kann im schlimmsten Fall auch zu langzeitlichen psychischen Beeinträchtigungen der Lebensqualität führen.

Nach einem aktuellen Gerichtsurteil ist es Versicherungsgesellschaften allerdings gestattet, Leistungen im Vertrag auszuschließen, wenn aus einem Unfall psychische Folgen resultieren. Die Zahlung kann nur dann erfolgen, wenn durch Nervenschäden in Folge des Unfalls eine psychische Beeinträchtigung des Versicherten vorliegt.

Im vor Gericht verhandelten konkreten Fall hatte ein Radfahrer geklagt, da die Versicherung die Zahlung verweigerte. Bei einem Unfall hatte sich der Radfahrer den Bruch eines Lendenwirbels zugezogen. Daraus resultierte eine starke Depression. Der Versicherte forderte von der privaten Unfallversicherung eine Invaliditätsentschädigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in seinem Urteil jedoch zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft. Für die Zahlung gebe es keine rechtliche Grundlage, da in den Versicherungsbedingungen psychische Folgen aus einem Unfall ausgeschlossen wurden. Gegen eine solche Klausel im Vertrag gäbe es keine juristischen Einwände. Da die körperlichen Schäden aus dem Unfall nur zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (einer Invalidität) von höchstens 10 Prozent führen würden, käme keine Entschädigung durch die Versicherung in Frage.

In diesem Zusammenhang ist es auch rechtens, dass die Versicherungsgesellschaften bei privaten Unfallversicherungen eine Zahlungen vom Grad der Invalidität abhängig machen dürfen. So entschied das Landgericht Hamburg kürzlich. Geklagt hatte ein Mann nach einer Armverletzung. Gutachter schätzten den Grad der Invalidität auf 14 Prozent ein. In der Versicherungspolice war aber die Zahlung erst ab einer Invalidität von 20 Prozent vereinbart. Diese Klausel sei nicht rechtswidrig, entschied das Hamburger Gericht.

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