Privathaftpflichtversicherung für Empfänger von Hartz IV
Erich Aiwanger
Manchmal führt bereits ein kleines Missgeschick zur finanziellen Katastrophe. Damit dies nicht passiert, sollte jeder Privathaushalt eine Privathaftpflichtversicherung haben. Denn sonst gilt der Grundsatz, dass der Schadensverursacher mit seinem privaten Vermögen haftet, bis ein finanzieller Schaden vollständig beglichen ist. Im schlimmsten Fall kann dies für den Schadenverursacher zum finanziellen Ruin führen. Auch wehrt die Privathaftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche Dritter ab.
Nur wie verhält es sich in dem Fall, wenn ein jahrelanger Versicherungsnehmer zum Bezieher von HartzIV Leistungen wird und deshalb den Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nicht mehr aufbringen kann? Dazu gibt es ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf. Geklagt hatte ein ALG II Empfänger der eine Privathaftpflichtversicherung als Grundvoraussetzung zu seinem Mietvertrag abzuschließen hatte. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung des Beitrags zur privaten Haftpflichtversicherung ab, da die Versicherung grundsätzlich freiwillig sei und nicht zur Grundsicherung des Hartz IV Empfängers gehöre. Die zuständige Arbeitsagentur des Klägers hatte argumentiert, dass ein mietvertragsbedingter Versicherungsbeitrag zu den Mietnebenkosten gehöre und nicht zu erstatten sei. Dem Widersprach das Sozialgericht Düsseldorf. Sowohl die als Standard anerkannte Privathaftpflichtversicherung als auch die meist sinnvolle Hausratversicherung sind vom Leistungsträger zu zahlen, wenn der Versicherte auf den Bezug von Hartz IV Leistungen angewiesen sei. Dies gälte auch dann, wenn keine Verpflichtung zum Abschluss der Haftpflichtversicherung als Klausel im Mietvertrag stünde. Die finanziellen Ausgaben sind den Kosten für die Unterkunft zuzurechnen und deshalb durch die ARGE oder Agentur für Arbeit übernahmefähig