Privathaftpflichtversicherung hilft beim Grill- und Fahrradunfall
Erich Aiwanger
Sommer, Sonne, Grillwetter.
Kommt eigentlich die Privathaftpflichtversicherung für Schäden durch Verbrennungen auf, die einer der Gäste während einer Grillparty erleidet?
Für viele Deutsche gilt: Kein Sommer ohne eine zünftige Grillparty. Allerdings kommt es bei dieser Art der Feier jedes Jahr zu mehr als viertausend Unfällen mit etwa 500 Verletzten. Zudem erleiden jährlich auch einige Gäste schwerste Verbrennungen.
Stellt sich die Frage, wer für solche Schäden haftet. Bei diesen, wie auch bei einer „banalen“ Sachbeschädigung springt die Privathaftpflichtversicherung ein. Wichtig ist allerdings der Nachweis, dass der Schaden nicht vorsätzlich entstanden ist (beispielsweise durch groben Unfug).
Eine ganz andere Sache ist es jedoch, wenn die eigenen Gartenmöbel des Veranstalters der Grillfeier in Flammen aufgehen. In diesem Fall muss die Hausratversicherung in Anspruch genommen werden.
Nun kann es durchaus auch passieren, dass die Gäste zu später Stunde auf der Heimfahrt in einen Unfall verwickelt werden. Wer schuldlos einen Schaden am Fahrzeug erleidet, hat den Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn er mit dem Auto unterwegs war und sein Fahrzeug nachweislich dringend benötigt (zum Beispiel als Arbeitnehmer und Pendler).
Doch wie sieht es aus, wenn der Unfall mit dem Fahrrad passierte? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Landgericht Lübeck. Im verhandelten Fall wurde das Fahrrad so stark beschädigt, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt über einen Monat dauerte. Das Rad wurde aber als Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit benötigt. Das Gericht entschied deshalb auf eine Nutzungsausfall-Zahlung in Höhe von 200 Euro (Mietpreis eines Fahrrads für diesen Zeitraum). Die Privathaftpflichtversicherung des Schuldigen musste die Kosten übernehmen.