Privathaftpflichtversicherung: Im Schadensfall kein Schutz bei arglistiger Täuschung
Erich Aiwanger
Zwar gilt dies nicht nur für die Privathaftpflichtversicherung, hier wurde aber ein ganz konkreter Fall vor Gericht verhandelt: die arglistige Täuschung eines Kunden gegenüber seinem Versicherer.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass für den vorliegenden Fall der Versicherungsschutz gänzlich entfällt, da der Versicherte offensichtlich einen Betrugsversuch unternahm. Ein Mann hatte seiner Privathaftpflichtversicherung einen Schaden durch seine beiden Jagdhunde gemeldet.
Nach dem Ende einer Treibjagd habe er seine Hunde an der Leine geführt, als diese plötzlich wegen eines aufgeschreckten Rehs lossprangen. Mit der Leine hätten sie eine an der Jagd beteiligte Treiberin umgerissen. Die Frau hatte einen Meniskusschaden und einen Bänderriss erlitten und musste operiert werden. Sie verlangte daraufhin Schmerzensgeld vom Hundebesitzer in Höhe von zehntausend Euro.
Bei der Anhörung vor Gericht hatte der Versicherte dann allerdings eingeräumt, dass der Hergang des Unfalls etwas anders verlaufen sei. Er hätte die beiden Hunde der Frau bereits vor der Jagd übergeben und sei erst nach dem Unfall am Ort des Geschehens eingetroffen. Das Landgericht hatte zunächst der Klage gegen die Versicherung, die eine Zahlung ablehnte, stattgegeben, da die vorliegende falsche Schilderung keine Auswirkungen auf den Versicherungsfall hätten. Dies sah das Oberlandesgericht in der Berufungsverhandlung jedoch anders. Die Versicherungsgesellschaft habe keine Pflicht zur Übernahme des Schadens, da der Versicherte vorsätzlich und arglistig den Schadensbericht fälschte.
Nach der ersten Darstellung hätte der Versicherte die Hunde an der Leine geführt. Damit käme eine Hundehaftpflichtversicherung in Frage. Beim tatsächlichen Unfallhergang ist zu beachten, dass die Geschädigte Tieraufseherin im Sinne von § 834 Satz 1 BGB war. Hier wäre eine Mitschuld des Tieraufsehers in Betracht zu ziehen und deshalb wäre es zu einer anderen Schadensregulierung gekommen.