Privathaftpflichtversicherung muss Schadenerstz für erstickte Fische leisten
Erich Aiwanger
Die Privathaftpflichtversicherung muss den Schaden für erstickte Kois im Gartenteich übernehmen, da die Schwägerin des Geschädigten durch ihr Verhalten den Tod der Tiere zu verantworten habe. So entschied das Landgericht Magdeburg und sprach dem Eigentümer der Fische fast fünfzehntausend Euro zu.
Nachdem die Privathaftpflichtversicherung der Verursacherin die Übernahme der Zahlung verweigerte, musste der Besitzer der Kois vor Gericht gehen. Hier wurde der folgende Sachverhalt verhandelt.
Der Züchter hatte in seinem Gartenteich ein Gerät installiert, welches dafür sorgte, dass während der Wintermonate der Teich teilweise eisfrei gehalten und damit eine Erstickungsgefahr für die Fische ausgeschlossen wird. Während eines Winterurlaubs sollte die Schwägerin des Geschädigten im Haus die Blumen gießen. Bei dieser Tätigkeit bediente die Frau versehentlich eine auf dem Blumenfenster liegende Fernbedienung und schaltete den Eisfreihalter aus. Durch eine andauernde Kältewelle fror der Gartenteich völlig zu und die wertvollen Zuchtfische erstickten.
Die eigene Haftpflichtversicherung des Teichbesitzers verweigerte die Zahlung für den Schaden. Da auch die Privathaftpflicht der Schwägerin die Übernahme des Schadens verweigerte, kam es zur Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht in Magdeburg. Dieses entschied, dass die Frau und damit die hinter ihr stehende Versicherung für die Handlung einstandspflichtig sei.
Zwar handele es sich bei der unentgeltlichen Leistung der Schwägerin um ein Gefälligkeitsverhältnis und damit sei normalerweise eine Haftung für Schäden ausgeschlossen. In Auslegung der konkreten Situation kam das Gericht jedoch zu der Ansicht, dass ein Haftungsausschluss durch die Beteiligten gerade nicht gewollt gewesen sei. Die Schwägerin hatte nämlich genau für solche Fälle eine Privataftpflichtversicherung abgeschlossen und die beiden beteiligten Parteien hatten für die Tätigkeit während des Urlaubs keinen Haftungsausschluss vereinbart. Dieser wäre auch stillschweigend nicht im Interesse beider Parteien.