Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht nach grobem Foulspiel beim Fußball
Erich Aiwanger
Die Bundesligasaison ist voll im Gange und so mancher Hobbyfußballer wird sich seine Gedanken darüber machen, was passiert, wenn er selbst im Übereifer durch ein grobes Foulspiel seinen Gegenspieler schwer verletzt und dieser eventuell arbeitsunfähig wird.
Sollte man deshalb vorsorglich eine Versicherung abschließen oder übernimmt die eigene Privathaftpflichtversicherung den Schaden am gefoulten Gegenspieler?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe fällte dazu im vergangenen Jahr ein Urteil mit weitreichenden Folgen. Wer bei einem Fußballspiel seinen Widerpart durch ein grobes Foulspiel derart verletzt, dass zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen ist, kann seine eigene Privathaftpflichtversicherung nicht zur Übernahme der Forderungen des Verletzten in Anspruch nehmen. Allerdings hatte im konkreten Fall ein Amateurspieler seinem Gegenspieler angekündigt, dass er ihm „die Knochen brechen würde“.
Tatsächlich kam es wenig später zu einer sogenannten Blutgrätsche, bei dem der zuvor angesprochene Gegner einen Bruch des Wadenbeins erlitt. Die Aktion zog noch mehrere Bänderrisse und ein ausgekugeltes Sprunggelenk nach sich. Für die Behandlungskosten und das geforderte Schmerzensgeld muss der Foulende nach dem Gerichtsurteil nun selbst aufkommen.
Sicher ist das nicht der Regelfall und nur bei unterstelltem Vorsatz wird die Privathaftpflichtversicherung die Leistung verweigern. Grundsätzlich besser gestellt sind Fußballer und andere Sportler, die ihrer Freizeitbeschäftigung in einem eingetragenen Verein mit der entsprechend abgeschlossenen Versicherung nachgehen und natürlich ein Mindestmaß an „Fairplay“ walten lassen.