Privathaftpflichtversicherung: zwei Gerichtsurteile aus dem letzten Jahr
Erich Aiwanger
Die Privathaftpflichtversicherung greift nicht bei Verletzungen, die ein Schüler durch eine Rauferei auf dem Schulhof seinem Mitschüler zufügt.
Das OLG Koblenz stellte in seinem Urteil fest, dass eine Privathaftpflichtversicherung bei einer schultypischer Rauferei zwischen Zwölfjährigen nicht schadensersatzpflichtig ist. Im konkreten Fall hatte ein Junge seinen Mitschüler durch einen Judogriff zu Boden geworfen.
Der Unterlegene zog sich eine Schulterverletzung zu. Die Richter sahen jedoch keinen Vorsatz beim Verursacher. Vielmehr hätte der Verletzte bei der Rangelei Schmerzen durchaus in Kauf genommen. Es handele sich daher um einen typischen Schulunfall, dessen Folgen dem Schädigenden nur durch eine Unfallversicherung abgenommen werden können.
In einem vor dem OLG Bremen verhandelten Fall ging es um die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte. Die Privathaftpflichtversicherung des Besitzers wurde zwar im vorliegenden Fall zur Schadensübernahme verpflichtet allerdings mit Einschränkungen. Das Betreten einer schneebedeckten Verkehrsfläche entbindet den Benutzer dieser Fläche nicht von der nötigen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Sollte der Passant zu Fall kommen, muss davon ausgegangen werden, dass die gebotene Vorsicht nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen wurde.
Das OLG Bremen lastete dem Passanten 20% Mitschuld an seinem Unfall an, da er einem mit einem Rollator entgegenkommenden gehbehinderten Passanten Platz gemacht hatte und dabei ausrutschte. Er hätte erkennen müssen, dass die Verkehrsfläche nicht ausreichend vom Schnee geräumt worden war und auch nicht ausreichend Abstumpfungsmittel enthielt. Die Übernahme des Haupanteils des Schadens ging zu Lasten des Besitzers des Gehweges (respektive seiner Privathaftpflichtversicherung), da er seiner Streu- und Räumungspflicht nur ungenügend nachgekommen war.