Rechtsschutzversicherung: Angebote für Partneranwälte sind erlaubt

Rechtsschutzversicherung Vergleich Einige Rechtsschutzversicherer bieten ihren Kunden Vergünstigungen an, falls diese auf eine freie Anwaltswahl verzichten und sich stattdessen an einen Partneranwalt der Versicherung wenden.

Diese Praxis war lange Zeit umstritten, da auf diese Weise das Recht auf eine freie Anwaltswahl ausgehebelt würde. Nun hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 215/12) endgültig darüber entschieden und die Lockangebote für zulässig erklärt.

Versicherer greifen auf Anwalts-Netzwerke zurück
Große Rechtsschutzversicherer versuchen, ihren Kunden den Gang zu einem Partneranwalt mit verschiedenen Vergünstigungen schmackhaft zu machen. Die Huk-Coburg Versicherung greift hierfür auf ein Netzwerk mit 1.200 Kanzleien und etwa 4.300 Rechtsanwälten zurück. Meldet sich ein Kunde bezüglich eines Rechtsrates vermittelt die Assekuranz auf Wunsch einen der zur Verfügung stehenden Anwälte. In der Regel hat der Versicherer mit den Anwälten feste Honrare vereinbart, falls der Versicherte eine außergerichtliche Beratung benötigt. Auf Dauer ist dies für die Versicherung deutlich günstiger, als wenn der Kunde seinen Anwalt frei wählt.

Rechtsanwaltskammer klagte gegen die Praxis der Huk-Coburg
Die meisten Rechtsschutzversicherungen werden mit einem Selbstbehalt abgeschlossen. Im Schadensfall müssen Versicherte dann einen Teil der Anwalts- und Gerichtskosten aus eigener Tasche bezahlen. Bei den Verträgen der Huk-Coburg gilt die Regelung, dass der Selbstbehalt nach mehreren schadensfreien Jahren bis auf Null sinkt. Kommt es dann zu einem Schadensfall und der Versicherte greift auf einen Anwalt seiner Wahl zurück, dann kommt es ähnlich wie bei der Kfz-Versicherung zu einer Rückstufung. Bei nächsten Schadensfall würde dann wieder eine Selbstbeteiligung anfallen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kunde sich an einen Partneranwalt der Versicherung wendet.

Die Roland Rechtsschutzversicherung verzichtet bei einer Erstberatung mit Kosten von bis zu 250 Euro auf die Selbstbeteiligung, wenn der Kunde einen Partneranwalt in Anspruch nimmt. Die Rechtsanwaltskammer sah in dieser Praxis eine unzulässige Benachteiligung der Versicherten, welche sich für eine freie Anwaltswahl entscheiden und klagte. Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Meinung und erklärte solche Vereinbarungen für zulässig.

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