Rechtsschutzversicherung auch bei Scheidung
Erich Aiwanger
Die Scheidungsrate der Deutschen wächst weiter. Eine Scheidung ist fast immer mit Schmerzen verbunden. Nicht selten gibt es bei einer solch tiefgreifenden Entscheidung Auseinandersetzungen um das Eigentum oder das Sorgerecht für die Kinder.
Die Kosten für Beratung, Anwalt oder sogar gerichtliche Auseinandersetzungen sind für beide Beteiligten oft nicht unerhebliche finanzielle Belastungen. Wer eine spezielle Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann Hilfe erwarten. Die meisten Versicherten glauben, dass eine Rechtsschutzversicherung nur für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Verkehrsrecht oder Mietrecht gilt. Doch es gibt auch eine Police, die im Falle einer Scheidung hilft. Die Versicherung übernimmt bei diesen Verträgen nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten sondern auch Folgekosten, wie sie beispielsweise durch einen Sorgerechtsstreit bei minderjährigen Kindern entstehen können. Mit dem Scheidungs-Rechtsschutz kann jeder Ehepartner seine Interessen wahren. Versicherungsschutz erhält in diesem Fall nicht nur der Versicherungsnehmer sondern auch sein Ehepartner. Eine bekannte Versicherung bietet Policen an, die die Kosten für Folgeverfahren, wie zum Beispiel Prozesse um Unterhaltszahlungen oder das Sorgerecht für Kinder bis zu einer begrenzten Summe übernimmt.
Eine Bedingung wird allerdings meist an den Abschluss einer solchen Rechtsschutzversicherung gestellt: In Anspruch genommen werden kann die Versicherung erst, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Scheidung mindestens drei Jahre liegen. Zudem wird hierbei eine geringe Selbstbeteiligung fällig. Es lohnt sich also nicht mehr, eine derartige Versicherung abzuschließen, wenn die Ehe bereits „nicht mehr zu retten ist“. Falls beide Ehepartner als Versicherungsnehmer eingetragen sind, ist bei einer normalen Rechtsschutzpolice, also einem Vertrag, der den Rechtsschutz bei Scheidung nicht mit abdeckt, ist zu beachten, dass nach der Scheidung die Versicherung darüber informiert werden muss, wer den Vertrag nun übernimmt.