Rechtsschutzversicherung: Endlich Klarheit beim Widerruf von Immobilienkrediten
Erich Aiwanger
Der Widerruf von Immobilienkrediten ist in aller Munde. Demzufolge ist auch die eigene Rechtsschutzversicherung betroffen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) gleich zwei Urteile dazu gefällt und diese fallen überaus verbraucherfreundlich aus.
Der BGH hat am 12. Juli 2016 in gleich zwei Fällen zum Widerruf von Immobilienkreditverträgen geurteilt und damit eine Entscheidung getroffen, auf die viele Betroffene jahrelang gewartet haben.
In der Vergangenheit kam es des Öfteren zur Verweigerung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung, weil diese den Schadenseintritt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages gleichsetzte. Da jener zum Teil bereits viele Jahre zurücklag, gingen zahlreiche Versicherte leer aus und mussten letztendlich auf ihr Recht verzichten beziehungsweise ihre rechtliche Vertretung aus der eigenen Tasche zahlen. Mit den beiden aktuellen Urteilen wurde den Verbrauchern der Rücken gestärkt und endlich Klarheit geschaffen. Das sollte ebenfalls die Rechtsschutzversicherer positiv stimmen.
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Der unendliche Kampf zwischen Verbrauchern und Kreditinstituten um den Widerruf von Immobilienkrediten
Begonnen hat die Diskussion um den Kreditwiderruf vor etlichen Jahren. Im Zuge von sogenannten Schrottimmobilienverkäufen stießen Anwälte auf erhebliche Mängel in den Widerrufsbelehrungen zu den Immobilienfinanzierungen. Schlussendlich wurde festgestellt, dass etwa 80 Prozent der Kreditverträge mangelhaft sind.
Aufgrund dessen unterlagen die betreffenden Verträge keiner Widerrufsfrist. Gut für die Verbraucher: Sie konnten zu jeder Zeit und sogar noch nach Kreditabwicklung den Vertrag widerrufen. Eine Möglichkeit, die viele mit Beginn der Zinssenkungen nutzten.
Natürlich reagierten die Kreditinstitute auf die für sie unschöne Entwicklung. Sie sprachen von Rechtsmissbrauch und gingen nun ihrerseits zum Gegenangriff über. Auf die Widerrufswelle der Verbraucher folgte eine Klagewelle der Immobilienfinanzierer. Zu einer Einigung kam es nicht, es musste ein Grundsatzurteil her. Mitte Juli lieferte der BGH gleich zwei davon. Beide Fälle wurden zugunsten der Verbraucher entschieden. Die Urteile sind vom 12.07.2016 und tragen das Aktenzeichen XI ZR 501/15 beziehungsweise XI ZR 564/15.
Was die Urteile für die Rechtsschutzversicherung bedeuten
Auswirkungen haben die Entscheidungen lediglich indirekt, jedoch können Betroffene jetzt besser argumentieren. Die Rechtsschutzversicherungen haben in der Vergangenheit Deckungszusagen vor allem deshalb verweigert, weil für sie der Schadensfall mit Abschluss des Kreditvertrags eingetreten ist. Der BGH vertritt die Ansicht, dass dies aber erst mit Ablehnung des Widerrufs durch den Finanzierer gegeben sei. Das dafür maßgebliche Urteil stammt bereits aus dem Jahre 2013, Az. IV ZR 23/12.
Die Rechtsschutzversicherung muss also nicht bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben, sondern erst bei Ablehnung des Widerrufs. Auch der Zeitpunkt einer falschen oder fehlenden Belehrung ist nicht als Eintrittszeitpunkt des Schadenfalls zu werten. Es ist demzufolge durchaus möglich, dass eine Verweigerung der Deckung zu Unrecht erfolgt ist.
Da durch die beiden aktuellen BGH-Urteile allerdings auch die Chancen auf einen erfolgreich geführten Rechtsstreit steigen, stehen ebenfalls die Erfolgschancen für eine Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung gut. Wer eine Ablehnung von Seiten der Versicherung erhalten hat, kann auf Grundlage der neuen Urteile noch einmal einen Vorstoß wagen. Versicherte, die erst einmal die Rechtsprechung des BGH abwarten wollten, können nun beim Vorgehen gegen ihren Kreditgeber auf die Unterstützung durch ihre Rechtsschutzversicherung bauen.