Rechtsschutzversicherung: Hilfe bei Fehlberatung eines Bankers?
Erich Aiwanger
In vielen Verträgen der Rechtsschutzversicherungen finden sich Klauseln, die eine Kostenübernahme in Finanzangelegenheiten ausschließen sollen.
Die Versicherungsgesellschaften berufen sich dabei auf eine Standardklausel, die in folgender oder ähnlicher Form in vielen Vertragsbedingungen steht:
„Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds) ist ausgeschlossen“
Während der Finanzkrise und auch später wurden allerdings viele Fälle bekannt, in denen Bankberater ihren Kunden ganz offensichtlich hoch risikobehaftete Anlagen empfohlen hatten ohne entsprechende Aufklärung über die Risiken. Schließlich wurden dieser Tatsache entsprechend Beratungsprotokolle verpflichtend.
Kläger hatten es bisher schwer, mittels der Rechtsschutzversicherung Beistand für gerichtliche Auseinandersetzungen zu erhalten. Das Oberlandesgericht München verfügte in einem Urteil (Aktenzeichen: OLG München 29 U 589/11) kürzlich, dass eingangs zitierte Klausel in den Versicherungsverträgen aber zu ungenau und missverständlich formuliert sei.
Es gehe nicht im Detail hervor, wie denn der Versicherungsschutz genau eingeschränkt werden solle und wann dies der Fall wäre. Zwar hätten Versicherer durchaus die Möglichkeit, Ausschlussklauseln in ihre Verträge zu übernehmen, jedoch müssten diese dann genau benennen, für welche Umstände Zahlungen nicht geleistet würden. Selbst in der Fachliteratur gäbe es nämlich keine präzise Definition, was unter „Effekten“ im Finanzbereich zu verstehen sei.
Die Rechtsschutzversicherung muss also für einen Rechtsstreit wegen falscher Bankberatungsleistungen die Kosten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung für den Versicherten übernehmen. Sollte sich der Versicherer weigern, wird allen Kunden geraten, sich auf das Urteil des OLG München zu berufen.