Schäden durch deliktunfähige Kinder in der Privathaftpflichtversicherung

Privathaftpflichtversicherung Vergleich Vor allem bei kleineren Kindern stellt sich immer wieder die Frage: Kommt die Privathaftpflichtversicherung für Schäden auf, die mein Kind verursacht hat?

Ein typischer Fall ist die Beschädigung des vor dem Haus abgestellten Kraftfahrzeugs durch das Kind des Nachbarn. Gleich, ob beim Spielen oder toben oder weil das Kind noch nicht ganz sicher beim Umgang mit dem neuen Fahrrad ist, das neue Auto wird gestreift und der Besitzer ärgert sich über den unschönen Kratzer im Lack.

Wann müssen die Eltern für den Schaden haften? Kinder vor dem vollendeten siebentem Lebensjahr gelten aus Sicht des Gesetzgebers als nicht deliktfähig. Die Eltern müssen in diesem Fall nicht für den Schaden aufkommen. Das heißt, die Privathaftpflichtversicherung der Eltern muss nicht zahlen. Bei der Teilnahme der Kinder im Straßenverkehr wird die Regelung sogar noch bis zum Alter von zehn Jahren erweitert.

Verursachen Kinder unter der genannten Altersgrenze also im fließenden Straßenverkehr einen Unfall, wird die Privathaftpflichtversicherung der Eltern nicht die Begleichung des Schadens übernehmen. Auch die Eltern können nicht zur Haftung herangezogen werden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen schweren Unfall oder nur um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Wenn die Eltern nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzen, sind sie und ist in diesem Fall dann auch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern einstandspflichtig. Da die Feststellung der Aufsichtspflicht Ermessenssache ist – es gibt dafür keine klaren gesetzlichen Regelungen – kommt es häufiger zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. In letzter Zeit haben die Gerichte meist zu Gunsten der Eltern geurteilt, was für die Geschädigten bedeutete, dass sie in der Regel aus finanzieller Sicht leer ausgingen.

Umgehen kann man diesese Problematik, wenn der Versicherungsnehmer die Klausel "Schäden durch deliktunfähige Kinder" in die Privathaftpflichtversicherung mit einschließt. In diesem Fall ist es unrelevant, ob die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht. Diese Klausel ist bei manchen Angeboten bereits kostenfrei mitversichert, bei anderen gegen geringen Mehrbeitrag zu haben.

Tip: Sofern Sie Kinder in diesem Alter haben, sollte Ihre Privathaftpflichtversicherung auf jeden Fall die Klausel Schäden durch deliktunfähige Kinder haben.

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