Unfallversicherung: privat oder gesetzlich?

Unfallversicherung Vergleich Manchmal muss erst vor Gericht geklärt werden, ob die gesetzliche Unfallversicherung für einen Schaden haftet oder eine privatve dafür aufkommt, sofern der Geschädigte über eine solche verfügt.

Das Hessische Landessozialgericht entschied im Juni, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann besteht, wenn der Geschädigte bei einer Tätigkeit innerhalb der Verwandtschaft nicht unternehmerisch handelt. Was war konkret geschehen?

Ein Gebäudereiniger hatte die Außenfassade des Hauses seiner Schwester gesäubert. Bei der Beseitigung von pflanzlichem Bewuchs an der Hausfassade stürzte der Mann aus einer Höhe von 3 Metern von der Leiter und verletzte sich so schwer, dass er dauerhaft geschädigt bleibt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Schadens als Berufsunfall ab. Der Mann klagte gegen die Ablehnung des Schadenersatzes mit der Begründung, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer seien aber wie diese tätig wären (sogenannte „Wie-Beschäftigte“) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen würden. In erster Instanz folgte das zuständige Sozialgericht der Auffassung des Klägers. Angesichts des hohen Aufwandes, der für die Reinigung des Hauses erforderlich gewesen sei, könne man nicht von einer reinen Gefälligkeitshandlung für die Schwester ausgehen.

Die Berufsgenossenschaft ging gegen das Urteil in Berufung und hatte beim Hessischen LSG Erfolg. Im Gerichtsurteil wird darauf verwiesen, dass es nicht darauf ankomme, dass der Geschädigte bei einer nicht versicherten Gefälligkeitshandlung den Unfall erlitt, sondern ob er wie ein Arbeitnehmer gehandelt hätte. Nur dann könne von einer „Wie-Beschäftigung“ nach §7, SGB IV ausgegangen werden. Nach der Beweisaufnahme könne aber davon gerade nicht ausgegangen werden. Der Bruder hatte seiner Schwester von sich aus die Arbeit angeboten und diese völlig selbständig ausgeführt. Weisungen der Schwester erfolgten nicht. Der Kläger habe außerdem sein eigenes Werkzeug benutzt. Unter diesen Voraussetzungen habe der Mann wie ein Selbständiger und nicht wie ein Arbeitnehmer gehandelt.

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