Unfallversicherung: Tod nach Überdosis Heroin ist kein versicherter Unfall

Unfallversicherung Vergleich Nachdem die Unfallversicherung die Zahlung abgelehnt hatte, klagte die Mutter gegen die Versicherungsgesellschaft wegen des nachfolgend beschriebenen Sachverhaltes.

Die Frau hatte für ihren Sohn eine Unfallversicherung in Höhe von damals 10.000 DM abgeschlossen. Nach einer Überdosis Heroin war der Sohn leblos in seiner Wohnung aufgefunden worden. Eine Reanimation und die einwöchige Behandlung im Krankenhaus konnten den Zustand des Versicherten nicht stabilisieren.

Er verstarb schließlich an den Folgen des Drogenkonsums. Die Klägerin gab vor Gericht an, die Verabreichung der Drogen hätte durch eine dritte Person stattgefunden. Es läge daher Fremdverschulden vor. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. Es gab keine Beweise für die Verabreichung des Heroins durch eine andere Person. Auch der folgenden Forderung der Klägerin, dass auch bei eigener Verabreichung des Heroins ein Unfall vorgelegen hätte, da der Sohn mit der Verabreichung der Drogen seinen Tod nicht in Kauf genommen hätte, folgte das Gericht nicht. Die Klage wurde durch das zuständige Landgericht abgewiesen.

Auch die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe scheiterte. Das Gericht begründete sein Urteil mit der in den Versicherungsbedingungen der abgeschlossenen Unfallversicherung. Danach handele es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung hervorrufe. Für die Folgen eines vollständig durch das eigene Verhalten gesteuerte Handeln kann der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der Unfallversicherung erwarten. Auch fehlt der mit dem eigenen Willen des Geschädigten verabreichten Injektion des Heroins das mit dem Unfall zu verbindende Element der Überraschung oder des Unerwarteten. Allerdings wäre die nachweisliche Verabreichung der Droge durch einen Dritten als Unfall zu werten gewesen.

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