Wann zahlt die Hausratversicherung, wann nicht?
Erich Aiwanger
Die Hausratversicherung soll das persönliche Eigentum unter anderem gegen Schaden durch Feuer absichern. Sie zahlt aber beispielsweise nicht, wenn durch herabfallende Glut ein Brandloch im Teppich entsteht.
Während der Hausrat bei einem Brand tatsächlich unter den Schutz der Versicherung fällt, sieht dies also bei der herunterfallenden Zigarettenasche ganz anders aus. Darauf weist die Gothaer Versicherung in einer aktuellen Veröffentlichung hin.
Bei dem geschilderten Fall handelt es sich um einen sogenannten „Sengschaden“, der normalerweise nicht in den Bedingungen zur Hausratversicherung enthalten ist. Wer als starker Raucher also hier eine Gefahrenquelle sieht, muss diesen Sachverhalt extra in seine Police aufnehmen lassen, bzw. sich einen Anbieter mit dieser Erweiterung suchen.
Keine gute Idee ist es, wenn der Verursacher eines kleinen „Sengschadens“ auf die Idee kommen sollte, durch starkes Blasen einen Brand zu entfachen, um damit vielleicht in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen. So etwas lässt sich relativ sicher nachweisen. Da ein derartiges Verhalten als Versicherungsbetrug zu werten ist, wird der Verursacher des Feuers auf jeden Fall die Konsequenzen selbst tragen müssen.
Ein anderer häufiger Fall für die Hausratversicherung ist der Diebstahl des Fahrrades. Da heute viele Hobbyradler im Besitz teurer Modelle sind, stellt sich natürlich sofort die Frage nach der richtigen Versicherung. Unter Umständen kann das Fahrrad unter den Schutz der Hausratversicherung fallen. Das gilt jedoch nur, wenn das gute Stück aus einem verschlossenen Raum entwendet wurde. Das Rad muss also in einem verschlossenen Kellerraum oder der Garage stehen und das Schloss dieses Raumes muss nachweislich aufgebrochen worden sein. Andernfalls hilft nur die meist kostenpflichtige Zusatzvereinbarung "Fahrraddiebstahl" zur Hausratversicherung. Solche zusätzlichen Vereinbarungen bieten aber die meisten Versicherungsgesellschaften an. Zu beachten ist dabei trotzdem, dass bei den zusätzlichen Regelungen das Rad meist nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr versichert ist. In den Nachtstunden gilt der Schutz nur, wenn das Rad tatsächlich genutzt wurde und nicht vor der Haustür stand.