Wohngebäudeversicherung: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an
Erich Aiwanger
Zu einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft einer Wohngebäudeversicherung und dem Kunden dieser Gesellschaft kam es kürzlich vor dem Landgericht Düsseldorf. Die Richter fällten dabei ein sehr interessantes Urteil, was bei künftigen Schadensfällen Beachtung finden sollte.
Es ging um den Sturmschaden am Hausdach des Versicherten. Dieser hatte bereits die Zusage seiner Wohngebäudeversicherung für die Schadensregulierung erhalten.
Die Reparaturmaßnahmen, die mehrere Tage andauern sollten, waren terminiert. Der Sturmgeschädigte reichte bei seiner Sparkasse die Rechnung für die Schadensbeseitigung ein mit der Festlegung, diese Rechnung erst einige Tage später an seine Wohngebäudeversicherung weiterzuleiten. Denn in der Rechnung waren die Arbeiten bereits als erledigt kenntlich gemacht.
Die Sparkasse schickte die Rechnung jedoch ohne die vereinbarte zeitliche Verzögerung sofort an den Versicherer. Dieser schickte einen Vertreter zur Prüfung der Schadensbeseitigung. Da der Schaden jedoch noch nicht behoben war, verweigerte die Wohngebäudeversicherung die Zahlung mit dem Hinweis auf arglistige Täuschung. Schließlich musste das Gericht entscheiden. Es gab dem Versicherer Recht und lehnte damit die Begleichung der Rechnung ab. Die Zahlung könne nur geleistet werden, wenn die in der Rechnung aufgeführten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden seien.
Dem Versicherten war offensichtlich klar, dass bei der Versicherungsgesellschaft ein falscher Eindruck entstehen könne, sonst hätte er seine Sparkasse nicht angewiesen, die Rechnung erst einige Tage später weiterzuleiten. Mit der an den Tag gelegten Verfahrensweise wollte der Sturmgeschädigte offensichtlich eine Beschleunigung der Zahlung erreichen, was durchaus als arglistige Täuschung gewertet werden könne.
Mit der vorzeitigen Rechnungsstellung kann nach diesem Gerichtsbeschluss der eigene Versicherungsschutz gefährdet werden. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die im vorliegenden Fall aber versucht wurde zu umgehen: Eine Rechnung über erbrachte Leistung darf erst nach der tatsächlichen Erbringung dieser gestellt werden.