Wohngebäudeversicherung bezahlt Sturmschaden auch bei lockeren Dachziegeln
Erich Aiwanger
Bei schweren Stürmen, wie sie in den letzten Jahren immer
häufiger auftreten, muss die Wohngebäudeversicherung unter gewissen Umständen auch
einspringen, wenn ein Schaden am Dach auftritt obwohl bereits vorher Ziegel
locker waren. Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Sturmrisiko in
der Versicherung ausdrücklich mit abgedeckt wird.
Ist das Sturmrisiko mit versichert, tritt die Wohngebäudeversicherung für Schäden ein, die ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 verursacht. Dann werden am Gebäude ganz oder teilweise abgedeckte Dächer, Markisen oder Satellitenempfangsanlagen ersetzt oder Verluste, die durch eindringendes Wasser infolge der vorgenannten Schäden entstehen, vergütet.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem 2009 veröffentlichten Urteil, dass die Versicherung auch dann zahlen muss, wenn das Dach nicht mehr vollständig in Ordnung ist. Im vorliegenden Fall stellte ein Gutachter fest, dass bei einem nach dem Sturm teilweise abgedeckten Dach bereits altersbedingt Ziegel lose waren und der Sturm damit „leichtes“ Spiel hatte. Im Gegensatz zur Meinung der Versicherung ging das Gericht aber nicht davon aus, das im verhandelten Fall grobe Fahrlässigkeit des Hausbesitzers zur Herbeiführung des Schadens geführt hätte. Die Versicherung argumentierte, dass der Hauseigentümer die Dachreparatur längs hätte ausführen müssen und der Sturmschaden nur durch den maroden Zustand des Daches entstanden sei. Sie konnte allerdings nicht nachweisen, dass der Zustand des Daches dem Versicherten bekannt gewesen sei. Nur bei Kenntnis des Schadens am Dach wäre der Hauseigentümer zur Beseitigung desselben verpflichtet gewesen, führte das Gericht an. Die Wohngebäudeversicherung müsse deshalb den Schaden übernehmen, da ein entsprechendes Sturmrisiko Bestandteil des Vertrages war.