Wohngebäudeversicherung: häufiger Streit um Elementarschäden
Erich Aiwanger
Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen darüber, ob bei eindringendem Wasser ein Schaden durch die Wohngebäudeversicherung übernommen wird oder dies nicht ersatzpflichtig ist.
Kürzlich wurde dazu ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln gefällt, welches zu Ungunsten des Versicherten ausging. Im konkreten Fall war Grundwasser in den Keller des Wohngebäudes eingedrungen.
Der Eigentümer des Mehrfamilienhauses hatte eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenrisiko abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen stand, dass bei einer durch Regen oder den Übertritt von Gewässern verursachten Überflutung des Grund- und Bodens, auf dem das Haus steht, der Versicherungsschutz greift.
Mitten im Winter drang nun in den Keller des versicherten Mehrfamilienhauses Grundwasser ein und stand bis zu einer Höhe von zehn Zentimetern in diesem Untergeschoss. Den entstandenen Schaden von achttausend Euro wollte der Hausbesitzer gegenüber seinem Versicherer geltend machen. Bei dem eindringenden Wasser habe es sich um einen Elementarschaden gehandelt, argumentierte der Versicherte.
Der Meinung schloss sich in erster Instanz das angerufene Landgericht nach der Zahlungsverweigerung der Versicherungsgesellschaft an. Das Wohngebäude sei Teil des Grundstücks. Eine Überflutung innerhalb des Gebäudes sei zugleich eine Überflutung des Grundstücks. Damit wären die Bedingungen der Elementarschadenhaftung erfüllt. Der Versicherer ging jedoch in Berufung. Das zuständige Oberlandesgericht Köln wies die Klage des Hauseigentümers als unbegründet zurück. In den Versicherungsbedingungen unterscheidet der abgeschlossene Vertrag zwischen einer unbebauten Oberfläche des Grund und Bodens und dem versicherten Gebäude.
Nach dem Verständnis „eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers“ setze eine Überflutung des Grundstücks voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Oberfläche ansammeln. Dies war jedoch nicht der Fall. In einem Gebäude aufsteigendes Grundwasser ohne Überflutung des Grundstücks sei nicht Gegenstand der Elementarschadenversicherung. Die Wohngebäudeversicherung sei deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet.