Wohngebäudeversicherung: Nachbar muss für Schaden bei Gefälligkeit aufkommen
Erich Aiwanger
Stellt der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn einen Wasseranschluss zur Verfügung, so muss der Nachbar bei Schäden auf dem Grundstück des Eigentümers durch diese Wassernutzung aufkommen.
Die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers des Wasseranschlusses leistet keinen Schadensersatz für Wasserschäden im Zusammenhang mit der Nutzung des genannten Anschlusses. Ein Grundstückseigentümer hatte seinen Nachbarn verklagt.
Dieser führte im Winter auf seinem angrenzenden Grundstück ein Bauvorhaben aus. Da er noch keinen eigenen Wasseranschluss besaß, bat er den später geschädigten Nachbarn um die Nutzung dessen Anschlusses. Vereinbart wurde eine Nutzung des vorhandenen Außenanschlusses bei Zahlung der entnommenen Wassermenge. Der Beklagte beauftragte eine Baufirma zur Ausführung der notwendigen Arbeiten. Diese schloss vereinbarungsgemäß einen Gartenschlauch am Wasseranschluss des Nachbarn an. Ein Kaltwasserzähler wurde entsprechend so installiert, dass die entnommene Wassermenge abgerechnet werden konnte.
Der Eigentümer von Grundstück und Wasseranschluss war während der Baumaßnahmen im Urlaub. Als er zurückkam, stellte er fest, dass sein Keller unter Wasser stand. Der Wasserauslauf war auf eine fehlerhafte Installation oder einen Gerätefehler der Wasseruhr zurückzuführen. Die Wohngebäudeversicherung des Grundstückseigentümers, der den Wasseranschluss zur Verfügung stellte, übernahm zunächst die Schadensregulierung, verlangte danach vom Nachbarn die Kosten für Trocknungs- und Sanierungsarbeiten am Keller aber zurück.
Der Nachbar lehnte die Zahlung ab und berief sich darauf, dass die Verantwortung nicht allein bei ihm liege. Schließlich hätten sich auch unbefugte Dritte im wegen Urlaubs nicht bewohnten Grundstück zu schaffen machen können. Das Gericht sah dies anders. Der Anspruch auf Schadensersatz folgt aus dem Gefälligkeitsschuldverhältnis. Die Wohngebäudeversicherungsgesellschaft könne den Nachbarn deshalb in Regress nehmen.