Wohngebäudeversicherung: Streit um Wasserschaden
Erich Aiwanger
Bei einem Schaden durch abtauenden Schnee kommt in der Regel die Gebäudeversicherung nicht für die finanzielle Deckung auf, selbst wenn in diese Versicherung Elementarschäden mit eingeschlossen sind.
Der Winter befindet sich auf dem Rückzug und die Schneedecke taut von den Hausdächern ab. Dring dieses Tauwasser in das Haus ein, so sind die daraus entstehenden Schäden über die Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt, wie das Landgericht Dortmund in einem Urteil entschied.
Geklagt hatte der Besitzer eines Zweifamilienhauses. In seiner Wohngebäudeversicherung waren Elementarschäden durch Schneedruck und Überschwemmungen inkludiert. Auf einem flachen Teil des Daches waren größere Schneemengen geschmolzen und das Tauwasser drang in die darunter liegenden Räume ein. Es entstand ein Sachschaden von etwa dreizehntausend Euro.
Die Wohngebäudeversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Sie begründete ihre Weigerung zur Zahlung damit, dass der Wasserschaden nicht durch die in den Versicherungsbedingungen enthaltende Überschwemmung entstanden sei. Und von Schneedruck könne im vorliegenden Fall auch nicht ausgegangen werden. Das Gericht entschied zu Gunsten des Versicherers.
Ein Gutachten bestätigte die Meinung der Versicherung, dass nicht der Schneedruck die Schadensursache war. Der Sachverständige hatte in seinem Bericht ausgeschlossen, dass es zu einer Durchbiegung des Daches unter der Schneelast gekommen wäre, die dann das Einsickern des Wassers ausgelöst hätte. Das Schmelzwasser wäre vielmehr durch undichte Stellen im Haus eingesickert.
Das Gericht schloss auch den Schadensfall einer Überschwemmung aus. Darunter verstehe man die Überflutung des Bodens, auf dem das Wohngebäude stehe. Beide in der Wohngebäudeversicherung enthaltenen Elementarschäden könnten also im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht werden. Der Hauseigentümer müsse die Reparaturkosten leider selbst tragen.