Wozu benötigt man eine Berufshaftpflichtversicherung?
Erich Aiwanger
Für bestimmte Berufe ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Pflicht, damit die Tätigkeit überhaupt ausgeübt werden darf.
Auch wenn der Abschluss nicht unbedingt sofort von der Gewerbeaufsicht geprüft wird, so benötigen beispielsweise selbständige Steuerberater, Rechtsanwälte oder Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung. Aber auch Architekten und Ingenieure, die als Freiberufler ihre Dienstleistungen anbieten möchten, benötigen die Versicherung.
Meist wird die Berufshaftpflichtversicherung bei Vermögensschäden in Anspruch genommen. So kann beispielsweise die fehlerhafte Leistung des Steuerberaters einen Einkommensausfall eines Mandanten zur Folge haben. Wenn nun dieser Kunden den Vermögensschaden einklagt, so kommt die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters dafür auf.
Neben der Vermögensschäden spielen aber auch die Personenschäden eine wichtige Rolle innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung. Schließlich kann es vorkommen, dass eben dieser genannte Mandant beim Besuch seines Steuerberaters in dessen Kanzlei auf dem feuchten Fußboden ausrutscht und sich ein Bein bricht.
In die Schlagzeilen gekommen ist die Berufshaftpflichtversicherung in jüngster Vergangenheit besonders durch die starke Anhebung der Beiträge bei den selbständigen Hebammen. Da diese auch zu den gewerblich Tätigen gehören, die eine Berufshaftpflicht vorweisen müssen, schien hier ein ganzer Berufszweig existenziell bedroht. Zum Ausgleich der stark gestiegenen Beiträge erhalten Hebammen seit dem zweiten Halbjahr 2012 einen Zuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Einigung kam allerdings erst nach zähem Ringen zwischen den Kassen und den Verbänden der Geburtshelferinnen zustande. Über eine allgemeine Anhebung der Honorare herrschte weiterhin Streit. Hier wäre normalerweise die Politik gefragt gewesen. Eine Lobby für die Hebammen gibt es ganz offensichtlich nicht. Nun wurden endlich rückwirkend zum 1. Januar die Honorare der Geburtshelferinnen um mindestens zwölf Prozent erhöht, für die Wochenbettbetreuung um 15 Prozent.