Zahlt die Privathaftpflichtversicherung bei Grillunfällen?
Erich Aiwanger
Grundsätzlich muss der Verursacher eines Unfalls beim Grillen seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Nur betrifft dies unter Umständen nicht nur denjenigen, der direkt für die Ursache eines Schadens verantwortlich ist.
Jährlich passieren während der sommerlichen Grillsaison mehrere tausend Unfälle durch unsachgemäße Handlungen. Oft wird Spiritus als Brandbeschleuniger verwendet und in ein bereits entzündetes oder schwelendes Feuer gegossen.
Die Ungeduld der Beteiligten ist meist die Ursache für Personenschäden, nicht selten von schweren Verbrennungen. Für die Folgen derartiger Schäden haftet aber nicht nur derjenige, der den Brandbeschleuniger unsachgemäß einsetzt, sondern auch derjenige oder diejenigen, die am Grillen beteiligt sind und den Einsatz der schnell entzündlichen Flüssigkeit nicht unterbinden. Auch „Passivgriller“ müssen den Einsatz von Spiritus als Brandbeschleuniger verhindern.
So entschied jedenfalls vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Hamm. Im verhandelten Fall hatte eine Gruppe Jugendlicher auf die nur mäßig glimmende Kohle Spiritus gespritzt, um das Grillen richtig in Gang zu bringen. Einer der Beteiligten spritzte also den Spiritus in die Glut, was zu einer Stichflamme führte. Vor Schreck ließ der Jugendliche die Flasche fallen. Dabei wurde einer der Umstehenden versehentlich mit der Flüssigkeit in Kontakt gebracht. Der Spiritus entzündete sich und setzte die Kleidung in Brand. Der Betroffene erlitt schwere Verbrennungen.
Das OLG Hamm entschied nun, dass die Privathaftpflichtversicherung aller am Grillen Beteiligter für den Schaden in Höhe von rund 28.000 Euro aufkommen müssen. Jeder der Jugendlichen tage eine Mitschuld an dem Unfall und wäre verpflichtet gewesen, gegen den Einsatz des Brandbeschleunigers vorzugehen.