Beleuchtungskörper

 

Lexikon zur

Glasversicherung

 

 

Beleuchtungskörper sind in der Glasversicherung keine versicherten Sachen, auch wenn sie aus Glas sind. Geht beispielsweise eine Glühbirne, Halogenlampe, Leuchtstoffröhre oder ein LED-Leuchtmittel kaputt, liegt der wesentliche Schaden nicht in dem eher geringwertigen Glasanteil, sondern in der sonstigen Technik des Leuchtmittels.

Dieser Schaden hat aber nichts mit der versicherten Gefahr Glasbruch zu tun. Mit dem Ausschluss von Beleuchtungskörpern grenzen die Versicherer ihre Leistung so ab, dass sich die Glasversicherung im Wesentlichen auf die klassische Gebäude- bzw. Mobiliarverglasungen erstreckt. Dafür ist auch der Beitrag kalkuliert.

In eine ähnliche Richtung geht auch der Ausschluss von Glasscheiben elektronischer Geräte, zum Beispiel dem Display eines Smartphones oder Tablets. Auch hier steht der Schaden am Gerät im Vordergrund, nicht der Glasschaden.

Ausschluss gilt für die ganzen Lampen

Der Ausschluss von Beleuchtungskörpern bezieht sich nicht nur auf das eigentliche Leuchtmittel, sondern auf die gesamten Lampen.

Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um einen gebogenen Lampenschirm handelt (Hohlgläser sind grundsätzlich nicht versichert), ob die optische Linse einer Taschenlampe kaputtgeht (auch optische Gläser sind ausgeschlossen) oder ob es sich um ebene Scheiben der Beleuchtungskörper handelt.

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