Bewusstseinsstörung

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Unfälle, die durch eine Bewusstseinsstörung verursacht wurden, sind in der privaten Unfallversicherung standardmäßig nicht versichert. Gleiches gilt auch bei Schlaganfällen, epileptischen Anfällen oder anderen Krampfanfällen, die den ganzen Körper ergreifen.

Der Ausschluss ist umfassender, als er beim ersten Lesen klingt. Ursachen für eine Bewusstseinsstörung können nämlich nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen sein, sondern auch die Einnahme von Medikamenten, Alkohol- oder Drogenkonsum, ja sogar Übermüdung.

Die Versicherer gehen immer dann von einer Bewusstseinsstörung aus, wenn der Versicherte in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass er den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Teilweise Mitversicherung ist möglich und sinnvoll

Versicherungsschutz besteht auch ohne besondere Vereinbarung, wenn die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch einen versicherten Unfall ausgelöst wurde, z. B. durch Epilepsie nach einer Hirnschädigung, auch wenn der Unfall schon mehrere Jahre zurückliegen sollte.

Für alle anderen Fälle muss eine Erweiterung der Unfallversicherung besonders vereinbart werden. Viele Versicherer bieten diese Ergänzung an, zum Beispiel bei Bewusstseinsstörungen durch ärztlich verordnete Medikamente, Herzinfarkt, Schlaganfall, Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und ein Einschlafen infolge Übermüdung, Schlafwandeln, Sekundenschlaf sowie Unfälle durch Erschrecken.

Für alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen wird eine Alkoholklausel vereinbart, die konkrete Promillegrenzen für Autofahrer, Fahrradfahrer und Fußgänger regelt.

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