Erfrieren, Ertrinken, Ersticken

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Bei Gesundheitsschäden durch Erfrieren, Ertrinken oder Ersticken handelt es sich um körperinnere Ursachen. Sie sind von der Unfallversicherung standardmäßig nicht erfasst, weil der Unfallbegriff nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraussetzt.

Ältere AUB sehen sogar einen explizit formulierten Ausschluss von Gesundheitsschäden durch Licht, Temperatur- und Witterungseinflüsse vor.

Erweiterungen des Versicherungsschutzes vermeiden Abgrenzungsschwierigkeiten

Bei Eintritt eines bedingungsgemäßen Unfalls können Erfrierungen jedoch als unfallbedingte Gesundheitsstörung versichert sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Bergwanderer abstürzt und sich dabei so verletzt, dass er nicht mehr weitergehen kann.

Viele Versicherer schließen in ihren Bedingungen Gesundheitsschädigungen durch Ersticken, Ertrinken und Erfrieren sowie der Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Atemluft ein, wenn der Versicherte durch ein plötzliches Ereignis unfreiwillig dieser Einwirkung ausgesetzt war und sich ihr nicht aus eigener Kraft entziehen konnte.

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