Grobe Fahrlässigkeit

 

Lexikon zur

Hausratversicherung

 

 

Die Rechtsprechung zur groben Fahrlässigkeit füllt Bände. Früher war sie – übereinstimmend mit der bis 2009 geltenden gesetzlichen Regelung – in der Sachversicherung fast immer ausgeschlossen. Es galt ein Alles-oder-Nichts-Prinzip, mit der Folge, dass über die schwammige Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit oft vor Gericht gestritten wurde.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn also einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist häufig sehr schwierig. So ist es sicher grob fahrlässig, eine Kerze brennen zu lassen, während man die Wohnung zum Einkaufen verlässt. Anders sieht es aus, wenn Sie wegen eines Notfalls plötzlich aus dem Haus müssen und die Kerze in der Eile vergessen. Auch die Frage, ob eine Waschmaschine oder Spülmaschine unbeaufsichtigt laufen darf, ist umstritten.

Gute Versicherungen schließen grobe Fahrlässigkeit ein

Die Gesetzeslage hat sich geändert. Statt des Alles-oder-Nichts-Prinzips gilt jetzt eine nach dem Grad des Verschuldens abgestufte Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit.

Viele Kunden muss das aber gar nicht mehr kümmern. In den neueren Verträgen zur Hausratversicherung ist die grobe Fahrlässigkeit nämlich teilweise oder vollständig beitragsfrei mitversichert. Daher sollten Sie umgehend prüfen, ob Sie noch einen (alten) Vertrag ohne den Einschluss grobe Fahrlässigkeit haben. Wenn ja, sollten Sie umgehend handeln, sonst kann dies teuer für Sie werden!

Summengrenzen für diesen zusätzlichen Schutz sind gefährlich, denn gerade bei einem Großschaden ist die erweiterte Deckung besonders wichtig. Sinnvoll ist ein Vertrag, in dem nur Vorsatz ausgeschlossen ist.

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