Realgläubiger

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Die meisten Bauherren finanzieren den Hausbau über Immobilienkredite. Diese sind durch eine im Grundbuch eingetragene Hypothek oder Grundschuld gesichert, ein sogenanntes Realrecht. Der Kreditgeber wird deshalb als Realgläubiger bezeichnet.

Realgläubigern, die ihre Rechte beim Versicherer angemeldet haben, stehen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besondere Rechte bezüglich der Gebäude - Feuerversicherung, die auch Bestandteil der Wohngebäudeversicherung ist, zu.

Kündigung nur mit Zustimmung der Bank

So muss der Versicherer den Gläubiger beispielsweise unterrichten, wenn der Versicherungsbeitrag nicht gezahlt wird. Der Kreditgeber hat dadurch die Chance, selbst die Zahlungen zu leisten und damit den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Auch größere Schäden muss der Versicherer der Bank melden und die Entschädigung auf Wunsch an die Bank auszahlen.

Möchten Sie den Versicherer wechseln und dazu den bestehenden Vertrag kündigen, brauchen Sie dazu die Zustimmung Ihrer Bank. Diese Zustimmung müssen sie spätestens einen Monat vor Vertragsende dem Versicherer vorlegen, denn ansonsten muss dieser Ihre Kündigung zurückweisen. Die Bank wird ihre Zustimmung geben, wenn Sie einen gleichwertigen neuen Vertrag vorlegen.

Da Ihre ordentliche Kündigungsfrist beim Vorversicherer drei Monate beträgt, die Zustimmung aber erst einen Monat vor Ablauf vorliegen muss, haben Sie praktisch zwei Monate Zeit, sich nach der Kündigung um einen neuen Vertrag zu kümmern und die Zustimmung der Bank einzuholen. Sinnvoller und entspannter ist es, sich schon vor der Kündigung um einen anderen Versicherer zu bemühen.

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