Gefälligkeitsschaden

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Sie helfen Freunden bei einem Umzug, unterstützen Nachbarn bei kleineren Reparaturen im Haushalt oder passen während einer Reise auf fremdes Gepäck auf – natürlich unentgeltlich und ohne vertragliche Bindung. Wer zahlt, wenn bei solchen Gefälligkeitshandlungen Schäden entstehen?

Die Rechtsprechung ist bei einem Gefälligkeitsschaden nicht klar geregelt. Oft wird ein stillschweigender Haftungsverzicht angenommen. Das klingt nachvollziehbar – wenn Sie schon ohne Lohn die Kisten schleppen, sollen Sie nicht auch noch für Ihre Gutmütigkeit bestraft werden, wenn Ihnen etwas aus der Hand rutscht. Die Sichtweise kann sich aber schnell ändern, wenn es nicht nur um einen kleineren Sachschaden handelt. Lassen Sie die Waschmaschine auf der Treppe zum falschen Zeitpunkt los, kann ein anderer Umzugshelfer dadurch schwer verletzt werden. Soll er dann leer ausgehen?

Klare Regelung erforderlich

Die Haftpflichtversicherung erbringt ihre Leistung auf zweierlei Weise: Sie zahlt für berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Letzteres ist bei Schäden aus Gefälligkeitshandlungen der Fall, wenn ein Haftungsverzicht anzunehmen ist. Genau das ist aber oft umstritten.

Vermutlich ist das Zurückweisen der Ansprüche ohnehin gar nicht in Ihrem Sinn – Sie möchten auch ohne formalen Haftungsgrund den Schaden ersetzen, den Sie angerichtet haben.

Viele Anbieter einer Privathaftpflichtversicherung haben deshalb den Einschluss von Gefälligkeitsschäden im Rahmen vereinbarter Entschädigungsgrenzen entweder kostenfrei oder gegen Beitragszuschlag im Angebot. Das ist auch gut und sinnvoll, denn ein möglicher Streit um den Haftungsverzicht entfällt damit.

Dass hier eine Begrenzung gilt, schränkt den Versicherungsschutz normalerweise nicht ein. Bei größeren Schäden kann nämlich im Allgemeinen nicht mehr von einem Haftungsverzicht ausgegangen werden, sodass die Privathaftpflichtversicherung auch ohne Zusatzdeckung den Schaden bezahlt.

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