Sachschaden

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Zwar drohen die höchsten Schadenpotenziale in der Haftpflichtversicherung bei Personenschäden, aber auch Sachschäden können erhebliche Ausmaße erreichen. Unter einem Sachschaden verstehen die Juristen jede wertmindernde Einwirkung auf den Zustand einer Sache, die deren wirtschaftliche Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck beeinträchtigt. Tiere sind zwar nach dem in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten § 90a BGB keine Sachen, aber die Bestimmungen zum Schadensersatz sind analog anzuwenden. Behandlungskosten für ein verletztes Tier sind also ein Sachschaden.

Pauschale Versicherungssumme ist empfehlenswert

Der verantwortliche Schädiger ist zum Ausgleich der durch den Schaden entstehenden Nachteile verpflichtet. Er muss also für die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur bezahlen und auch einen finanziellen Ausgleich leisten, wenn trotz Reparatur eine Wertminderung verbleibt. Dabei kann es sich um eine technisch bedingte Wertminderung handeln, aber auch um einen rein kaufmännischen (merkantilen) Minderwert, weil eine reparierte Sache nur zu einem niedrigeren Preis verkauft werden kann als eine ansonsten gleiche Sache ohne Vorschaden.

In der Praxis hat der Ersatz einer merkantilen Wertminderung vor allem bei Schäden an Autos Bedeutung. Vermögensfolgeschäden, zum Beispiel ein Nutzungsausfall, gehören ebenfalls zum Sachschaden.

In der Privathaftpflichtversicherung werden heute durchweg pauschale Versicherungssummen, auch Deckungssummen genannt, vereinbart. Sie gelten insgesamt für Personen-, Sach- und meistens auch für Vermögensschäden. Das schafft größere Flexibilität, zumal Sachschäden in älteren Verträgen nur mit sehr viel geringeren Summen versichert waren. Außerdem werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden.

Das Abhandenkommen von Sachen ist beispielsweise kein Sachschaden, sondern ein Vermögensschaden, wird aber bei vielen Versicherern als Sachschaden behandelt.

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