Kinder

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Ihre eigenen Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sind in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherte Personen – es sei denn, Sie haben sich gezielt für eine Single-Versicherung entschieden.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Kinder unverheiratet sind. Dies dient der Abgrenzung zur Mitversicherung über den Ehepartner, denn ansonsten würde bei verheirateten Kindern eine Doppelversicherung entstehen. Es gibt aber bei volljährigen Kindern noch weitere Voraussetzungen, die bei den einzelnen Versicherern unterschiedlich geregelt sein können. Haben Sie volljährige Kinder, sollten wir gemeinsam einen Blick in Ihren Vertrag werfen, damit keine Deckungslücken entstehen und Sie keine unnötigen Zusatzversicherungen abschließen.

  • Volljährige unverheiratete Kinder sind üblicherweise mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden. Wartezeiten zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium bis zu einem Jahr sind normalerweise versichert, ebenso ein freiwilliges soziales Jahr.
  • Aufbaustudiengänge gehören zur Erstausbildung (zum Beispiel Bachelor nach einer Ausbildung oder Master nach dem Bachelor), nicht dagegen eine Ausbildung in einem anderen Beruf.
  • Volljährige Kinder, die sich nicht (mehr) in einer Erstausbildung befinden, sind in vielen Verträgen nicht mitversichert. Manche Versicherer treffen eine großzügigere Regelung und versichern sie auch weiterhin, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Aber dafür gibt es Altersgrenzen.

Aufsichtspflicht ist ein anderes Thema

Bei der Frage der Mitversicherung von Kindern stehen Schäden im Mittelpunkt, die die Kinder selbst verursachen und für die sie verantwortlich gemacht werden können. Kleinere Kinder sind deliktunfähig oder beschränkt deliktfähig. Sie haften deshalb nicht immer für angerichtete Schäden. Einzelheiten zur Haftung sowie zu den Möglichkeiten, solche Schäden trotzdem zu versichern, lesen Sie bitte unter dem Stichwort deliktunfähige Kinder nach.

Ihre eigene Haftung aus einer möglichen Verletzung der Aufsichtspflicht über Kinder und Enkel ist ein anderes Thema. In dieser Eigenschaft sind Sie versichert, selbst wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung ohne Einschluss der Kinder gewählt hätten.

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