Schadenminderungskosten

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Ist ein Versicherungsfall eingetreten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Schadenminderungspflicht (Rettungspflicht) ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Das Pendant zur Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers ist die Verpflichtung des Versicherers, die dafür entstehenden Schadenminderungskosten zu übernehmen.

Im Gesetz wird dies als Aufwendungsersatz bezeichnet. Das gilt nicht nur für Kosten, die auf seine Weisung aufgewendet wurden, denn im akuten Schadenfall bleibt gar keine Zeit, eine solche Weisung einzuholen. Durfte der Versicherungsnehmer die Maßnahmen für geboten halten, sind die Schadenminderungskosten ersatzpflichtig, selbst wenn sie ohne Erfolg aufgewendet wurden.

Einsatz professioneller Dienstleister

Rettungsmaßnahmen gibt es aber nicht nur während einer unmittelbar bestehenden Gefahr, zum Beispiel während die Feuerwehr löscht oder während die Stadtwerke versuchen, weiteren Wasseraustritt aus einem gebrochenen Rohr zu verhindern. Auch später gibt es sinnvolle und sehr gut wirkende Möglichkeiten.

Der Anbieter Ihrer Wohngebäudeversicherung kennt professionelle Dienstleister, die Rußbeaufschlagungen beseitigen und nasse Wände trocknen können. Die notdürftige Reparatur eines Dachs nach einem Sturmschaden verhindert das Eindringen von Regenwasser. Die Schadenminderungskosten werden sich Hausrat- und Wohngebäudeversicherer teilen, weil beide davon profitieren.

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