Ungewollter Deckakt

 

Lexikon zur

Pferdehaftpflichtversicherung

 

 

Für Halter eines Hengstes ist die Pferdehaftpflichtversicherung mit dem Einschluss der Klausel ungewollter Deckakt quasi ein Muss – wenn schon nicht rechtlich, dann auf jeden Fall aus wirtschaftlichen Gründen. Zwar sind bei der Hengsthaltung umfassende Vorkehrungen üblich, aber mit letzter Sicherheit lässt sich trotzdem nicht verhindern, dass es zu einem Kontakt mit einer Stute und bei dieser zu einer unerwünschten Trächtigkeit kommt.

Hengstfohlen können übrigens bereits im Alter von sieben oder acht Monaten decken – das ist vielleicht nicht die Regel, aber biologisch durchaus möglich. Auch wenn viele Pferdehaftpflichtversicherungen Fohlen bis zum Alter von einem Jahr beitragsfrei mitversichern, sollte geprüft werden, ob dabei auch für ungewollter Deckakt Versicherungsschutz besteht.

Ärger um das Recht am Fohlen

Grundsätzlich kann sich der Eigentümer der gedeckten Stute entschließen, die Trächtigkeit abbrechen oder das Fohlen austragen zu lassen. Im ersten Fall entstehen „nur“ Tierarztkosten, im zweiten Fall kommen zu den Kosten des Abfohlens auch die Unterhaltskosten für das Tier. Das kann teuer werden, denn auch Ausfallschäden sind ersatzpflichtig, etwa wenn die Stute nicht an Turnieren teilnehmen kann. Außerdem ist Streit um die Höhe des Schadens vorprogrammiert, denn der Wert des Fohlens wird auf den Schadensersatz angerechnet.

Die Pferdehaftpflichtversicherung hat hier eine dreifache Funktion: Sie prüft, ob die erhobenen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, sie entschädigt zu Recht erhobene Forderungen, und sie weist unbegründete oder überhöhte Forderungen zurück und übernimmt dafür notfalls die Verteidigung vor Gericht.

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