Vorsatz

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Vorsatz ist neben Fahrlässigkeit eine Form des Verschuldens. Während Fahrlässigkeit ein Versehen beschreibt, ist Vorsatz ein bewusstes Handeln. Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Handelnde von den Folgen seiner Handlung zumindest eine Vorstellung hat und den als möglich erkannten Schaden billigt.

Es ist nicht unbedingt ein aktives Handeln erforderlich. Auch Unterlassen kann vorsätzlich erfolgen, zum Beispiel wenn jemand absichtlich an einer Unfallstelle vorbeifährt, obwohl er erkennt, dass dort Menschen auf Hilfe angewiesen sind und sich ihr Gesundheitszustand durch die unterlassene Hilfeleistung verschlechtern könnte.

Vorsatz ist nicht versichert

Zwar ist in der Haftpflichtversicherung jeder Grad der Fahrlässigkeit versichert, also auch grobe Fahrlässigkeit, aber beim Vorsatz endet der Versicherungsschutz. Das ist logisch auch gar nicht anders darstellbar – stellen Sie sich vor, Ihr Nachbar würde Sie bitten, ein nicht mehr benötigtes Möbelstück vorsätzlich zu zertrümmern und dann über Ihre Privathaftpflichtversicherung zu Geld zu machen.

Manchmal ist die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und sogenanntem bedingten Vorsatz schwierig und eigentlich nur aus dem Willen des Schädigers zu ermitteln: Hat er sich gedacht „wird schon gutgehen“, dann ist es (grobe) Fahrlässigkeit und ein Schaden in der Haftpflichtversicherung gedeckt. Hat er dagegen überlegt „wenn schon, ist mir egal“, dann war es (bedingter) Vorsatz und ist somit nicht versichert.

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