Fahrlässigkeit
Lexikon zur
Privathaftpflichtversicherung
Fahrlässigkeit ist im deutschen Recht neben Vorsatz eine Form des Verschuldens. In der Rechtsprechung wurden verschiedene Definitionen für Fahrlässigkeit entwickelt. Zusammenfassend kann man sagen, dass Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn die in der jeweiligen Situation erforderliche und übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Dabei kann es sich um bewusste Fahrlässigkeit handeln („wird schon gutgehen“). Aber auch unbewusste Fahrlässigkeit, also wenn Sie an einen möglichen Schaden gar nicht denken, führt schon zu einer Haftung. Nicht nur fahrlässiges Handeln kann zum Schadensersatz verpflichten. Auch nicht zu handeln bedeutet unter Umständen Fahrlässigkeit, zum Beispiel die unterlassene Hilfeleistung.
Kleine Nachlässigkeit, lebenslange Folgen
Selbst bei leichter Fahrlässigkeit, also einem unbedeutenden Fehler, haften Sie für entstehende Schäden in unbegrenzter Höhe. So sieht es das Gesetz vor. Der Geschädigte kann zum Beispiel bei einem schweren Personenschaden auf Ihr gesamtes Privatvermögen zugreifen und bis zur Pfändungsfreigrenze auch auf alles, was sie in Zukunft verdienen. Ihre finanziellen Spielräume sind dauerhaft massiv eingeschränkt.
Für wenig Geld schützt Sie die Privathaftpflichtversicherung vor berechtigten, aber auch unberechtigten Forderungen, ganz gleich, welchen Grad an Fahrlässigkeit der Anspruchsteller Ihnen vorwirft. Neben der einfachen (leichten) Fahrlässigkeit ist die grobe Fahrlässigkeit ohne Einschränkungen versichert.