Arbeitsrechtsschutz

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

 

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie die Anwaltskosten der ersten Instanz in einem Arbeitsgerichtsverfahren ohne passenden Rechtsschutz auf jeden Fall aus eigener Tasche bezahlen müssen, selbst wenn sie vor Gericht gewinnen. Nur die Gerichtskosten werden später nach Sieg oder Niederlage verteilt. Diese Bestimmung ist zwar zum Schutz der Beschäftigten gedacht, damit sie nicht durch hohe Anwaltskosten des Arbeitgebers abgeschreckt werden.

Die Wirkung ist aber auch gegenteilig: Ohne Arbeitsrechtsschutz ist es wirtschaftlich unsinnig, wegen kleiner Beträge oder wegen einer Zeugnisformulierung einen Anwalt zu nehmen. Geht es beispielsweise um Überstundenvergütungen von 500 Euro, kann die anwaltliche Vertretung bereits mit knapp 300 Euro zu Buche schlagen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt im Arbeitsrechtsschutz diese Kosten.

Für Arbeitnehmer ist die Leistungsart Arbeitsrechtsschutz besonders wichtig, denn sie stärkt die Position gegenüber dem Arbeitgeber, wenn es beispielsweise um Abmahnung, Kündigung, die Formulierung des Arbeitszeugnisses, Auszahlung von Überstunden oder Gratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld geht. Auch Fragen des Mutterschutzes im Arbeitsverhältnis gehören zu den Themen, mit denen sich Gerichte häufig beschäftigen. Mit einer Rechtsschutzversicherung müssen Sie sich als Arbeitnehmer nicht alles gefallen lassen und allein schon wegen der selbst zu tragenden Kosten klein beigeben.

Sinnvoll auch für Unternehmer

Versichert sind im privaten Berufsrechtsschutz Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, zum Beispiel für Beamte und Soldaten, auch bezüglich versorgungsrechtlicher Ansprüche. Den Arbeitsrechtsschutz gibt es auch als Leistungsart in der Firmenrechtsschutzversicherung. Unternehmer haben damit die Möglichkeit, sich ohne Kostenrisiko zum Beispiel gegen eine Kündigungsschutzklage oder gegen eine Klage auf Vergütung von Mehrarbeit seiner Angestellten zu wehren.

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