Gemeiner Wert

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Unter gemeiner Wert eines Gebäudes versteht man den erzielbaren Verkaufspreis ohne Berücksichtigung des anteiligen Preises für das Grundstück.

Normalerweise ist ein gemeiner Wert für die Wohngebäudeversicherung ohne Bedeutung, denn Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert. Dieser wird auch der Entschädigungsberechnung zugrunde gelegt. Nur wenn ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder auf andere Weise, zum Beispiel wegen erheblicher Baumängel, dauerhaft entwertet ist, ist der gemeine Wert maßgebend.

Der Versicherer begrenzt durch diese Regelung das sogenannte subjektive Risiko. Nicht jeder Kunde ist ehrlich. Und würde man für ein abbruchreifes Gebäude bei einem Brand den Neuwert und zusätzlich sogar noch die Abbruchkosten als Entschädigung erhalten, ist die Gefahr einer „heißen Sanierung“, also einer eigenen oder in Auftrag gegebenen Brandstiftung, eben deutlich größer.

Versicherung zum gemeinen Wert ist selten

Die Rechtsprechung legt die Anwendung der Versicherung zum gemeinen Wert sehr kundenfreundlich aus. Selbst wenn eine Abbruchgenehmigung bereits vorliegt, bedeutet das nicht zwingend eine Entschädigung nur zum gemeinen Wert, denn der Gebäudeeigentümer könnte es sich ja noch anders überlegen.

Andererseits ist es wichtig, ein Gebäude, das erkennbar nicht mehr zum Neuwert versicherbar ist, auch direkt entsprechend zu versichern. Das hat zwei Gründe: Erstens ist ein gemeiner Wert viel geringer als der Neuwert. Sie sparen also Beitrag. Zweitens wird der Versicherer das Verschweigen einer dauerhaften Entwertung als Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ansehen, bei einer Bereicherungsabsicht sogar als arglistige Täuschung. In diesem Fall wäre der Vertrag nichtig, und der Kunde ginge im Schadenfall komplett leer aus.

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