Hausverkauf
Lexikon zur
Wohngebäudeversicherung
Bei einem Hausverkauf, geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Erwerber über. Das passiert mit der grundbuchamtlichen Umschreibung, also mit dem formalen Eigentümerwechsel. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, er muss also beispielsweise eine Gefahrerhöhung melden und künftige Beiträge zahlen. Natürlich hat jetzt auch nur noch der Erwerber ein Anrecht auf Entschädigungsleistungen.
Weil die Versicherung mit dem Eigentum am Haus auf den Erwerber wechselt, ist eine Kündigung durch Sie als Verkäufer nicht möglich und auch nicht nötig. Der Versicherer bezeichnet den Vorgang als Interessewegfall – Ihr rechtliches Interesse an dem Haus fällt weg, deshalb erlischt für Sie auch der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Umgang mit dem Beitrag regeln
Sie sollten den Erwerber zeitnah über das Bestehen der Versicherung informieren. Am besten, Sie lassen ihm bereits im Vorfeld des Kaufs eine Kopie des Versicherungsscheins und der letzten Beitragsrechnung zukommen. So kann er sich ein Bild davon machen, bei welchem Anbieter die Versicherung besteht, wie umfassend der Versicherungsschutz ist und wieviel dafür zu zahlen ist. Das bietet ihm eine gute Entscheidungsgrundlage, ob er den Vertrag später fortsetzen möchte oder sich für einen anderen Versicherer entscheidet.
Der Erwerber kann Ihren alten Vertrag innerhalb eines Monats ab Grundbucheintrag kündigen. Er hat die Wahl, sofort zu kündigen oder noch bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode den von Ihnen im Voraus bezahlten Beitrag auszunutzen.
Kündigt er mit sofortiger Wirkung, gibt es bei den Versicherern unterschiedliche Vorgehensweisen bezüglich des zu viel gezahlten Beitrags. Einige erstatten Ihnen als Verkäufer und bisherigem Versicherungsnehmer das Geld zurück, denn Sie haben den Beitrag ja auch gezahlt. Andere geben das Geld ihrem neuen Kunden, da er jetzt der alleinige Vertragspartner ist. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, im Notarvertrag bereits eine Regelung zu treffen, wer den Versicherungsschutz ab dem Eigentumswechsel bezahlt bzw. wem ein eventuell erstatteter Beitrag zusteht. Der Posten kann dann im Kaufpreis entsprechend berücksichtigt werden.