Gefahrerhöhung

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Der Versicherer kalkuliert den Beitrag für eine Wohngebäudeversicherung nach dem individuellen Risiko. Dafür stellt er im Versicherungsantrag Fragen zum Beispiel nach der Bauartklasse (BAK) oder Fertighausgruppe (FHG), nach gewerbliche Nutzung von Gebäudeflächen, nach dem Baujahr, nach der Lage des Gebäudes (siehe Tarifzonen und ZÜRS Zonen) und weiteren besonderen Merkmalen wie etwa einem Schwimmbecken im Haus.

Der Versicherungsnehmer darf gegenüber dem Stand, der der Beitragskalkulation zugrunde liegt, keine Gefahrerhöhung vornehmen (Gefahrstandspflicht). Tritt eine Gefahrerhöhung ohne sein Zutun ein, zum Beispiel weil auf dem Nachbargrundstück ein feuergefährlicher Betrieb eröffnet wird, trifft ihn eine Anzeigepflicht. Der Kunde muss dies dem Versicherer umgehend melden, da sich dadurch ja die Gefahr eines Brandes und somit das Risiko eines möglichen Schadens erhöht.

Beispiele für Gefahrerhöhungen:

  • Leerstand von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Baumaßnahmen, durch die das Gebäude unbenutzbar wird oder wegen denen das Dach ganz oder teilweise entfernt werden muss
  • Aufnahme eines Gewerbebetriebs im Haus
  • Denkmalschutzauflagen
  • Änderung sonstiger Umstände, nach denen der Versicherer im Antrag gefragt hat

Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Gefahrstandspflicht kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder einer unverschuldeten Gefahrerhöhung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Die Kündigung ist aber sicher die schlechteste Möglichkeit. Alternativ können sich Versicherer und Versicherungsnehmer auf einen neuen, dem Risiko angemessenen Beitrag einigen. Die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer ist wichtig, denn ansonsten droht im Schadenfall eine Leistungskürzung bis hin zur kompletten Leistungsfreiheit, wenn die Gefahrerhöhung für den Schadeneintritt oder die Schadenhöhe ursächlich war.

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