Eigentümerwechsel

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Der Eigentümerwechsel einer immobilie, hat auch Auswirkungen auf die Wohngebäudeversicherung. Welche Rechte genau bestehen, hängt von der Art des Eigentümerwechsels ab. Der häufigste Fall ist der Hauskauf bzw. Hausverkauf. Der Eigentumsübergang findet dann mit dem Eintrag im Grundbuch statt.

  • Als Verkäufer müssen Sie den Vertrag nicht kündigen. Er geht automatisch auf den Erwerber über. Aus Ihrer Sicht handelt sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Interessewegfall, der Vertrag erlischt also automatisch. Sie können die Abwicklung beschleunigen, indem Sie das Versicherungsunternehmen über den Verkauf informieren und ihm die Kontaktdaten des Erwerbers mitteilen. Dem Erwerber sollten Sie die Versicherungsunterlagen in Kopie überlassen. Außerdem sollten Sie sich mit ihm einigen, wer im Falle einer außerordentlichen Kündigung den zu viel gezahlten Beitrag zurückerhält.
  • Als Erwerber haben Sie ab dem Grundbucheintrag ein außerordentliches Kündigungsrecht, das Sie innerhalb eines Monats ausüben müssen. Sie können mit sofortiger Wirkung kündigen oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Dadurch würden Sie den vom Veräußerer bereits bezahlten Beitrag ausnutzen. Sagt Ihnen die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers zu, können Sie den Vertrag auch einfach auf Ihren Namen umschreiben lassen und fortführen.

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Eigentumswechsel in der Wohngebäudeversicherung auch bei einer Zwangsversteigerung. Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist dann aber der Zuschlag in der Versteigerung. Außerdem sollten Sie sich unbedingt erkundigen, ob überhaupt eine Versicherung besteht. Bei Zahlungsschwierigkeiten des bisherigen Versicherungsnehmers ist diese nämlich möglicherweise bereits vom Versicherer gekündigt worden oder zumindest leistungsfrei, weil Mahnfristen verstrichen sind.

Rahmenverträge der Banken, über die Häuser in der Zwangsversteigerung versichert sind, gehen nicht auf den Erwerber über, sodass Sie bereits ab dem Zuschlag eine eigene Versicherung benötigen. Das ist sehr wichtig, denn es kommt vor, dass ein verzweifelter Schuldner das Haus nach der Zwangsversteigerung in Brand steckt.

Erbe ist Gesamtrechtsnachfolge

Der Erbfall ist anders geregelt als der Verkauf. Während der Kauf eine Einzelrechtsnachfolge ist, tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (Gesamtrechtsnachfolge). Er wird also Eigentümer des Hauses und Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Erbes hat er nicht. Für ihn gelten vielmehr die ganz normalen Vertragsinhalte, also insbesondere das Recht auf eine ordentliche Kündigung zum Ablauf, die dem Versicherer mindestens drei Monate im Voraus zugegangen sein muss.

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