Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

 

Lexikon zur

Rechtsschutzversicherung

 

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist neben dem Schadenersatzrecht eine der wichtigsten Leistungsarten sowohl in privaten Rechtsschutzversicherungen als auch im Rechtsschutz für Unternehmen sowie im Verkehrs- und Fahrzeugrechtsschutz.

Typische Verträge, die von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, sind Kaufverträge - auch im Internet -, Verträge mit Handwerkern oder Reiseverträge. Ist eine gekaufte Ware mangelhaft, liefert der Händler nicht oder nicht rechtzeitig, liefert ein Handwerker Pfusch ab oder stellt eine überhöhte Rechnung, ist das Hotel am Urlaubsort nicht wie beschrieben, verhilft Ihnen der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht zu Ihrem Recht.

Im Verkehrsrechtsschutz spielen Mängel bei Neu- und Gebrauchtwagen sowie Streitigkeiten mit der Werkstatt eine wichtige Rolle. Das Sachenrecht umfasst zum Beispiel Ansprüche auf Herausgabe einer Sache, die Sie verliehen haben oder die Ihnen weggenommen wurde.

Für manche Verträge braucht man einen speziellen Rechtsschutz

Manche Vertragstypen sind vom Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nicht umfasst, weil es besser passende Leistungsarten gibt. Das betrifft zum Beispiel Arbeitsverträge (hierfür ist der Arbeitsrechtsschutz zuständig) und Mietverträge (versichert über den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz). Grundsätzlich ausgeschlossen sind Rechtsstreitigkeiten wegen Kauf oder Bau von Immobilien oder deren Finanzierung.

Versicherungsschutz auch für den Streit mit der Versicherung

Zu den Leistungen der Rechtsschutzversicherung im Vertragsrecht gehört auch die Kostenübernahme beim Streit mit einem Versicherungsunternehmen, zum Beispiel im Schadenfall oder um die Beitragszahlung.

Damit der Versicherer nicht in einen Interessenkonflikt gerät, schreibt das Versicherungsaufsichtsgesetz vor, dass die Rechtsschutzversicherung nicht zusammen mit anderen Sparten wie Hausratversicherung oder Lebensversicherung im selben Unternehmen betrieben werden darf. Zumindest die Leistungsabwicklung des Rechtsschutzversicherers muss rechtlich getrennt und damit neutral erfolgen.

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