Schadenabwendungskosten

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Steht ein Versicherungsfall unmittelbar bevor, trifft den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Pflicht zur Abwendung des Schadens (Rettungspflicht). Die dafür nötigen Kosten (Schadenabwendungskosten oder Rettungskosten bezeichnet) muss die Wohngebäudeversicherung tragen. Das wird im VVG Aufwendungsersatz genannt. Die Kosten sind auch zu ersetzen, wenn die getroffenen Maßnahmen sinnvoll erschienen, letztendlich aber vergeblich geblieben sind.

Abgrenzung zu Schadenverhütungskosten

Voraussetzung für den Aufwendungsersatz ist stets ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall. Manchmal fällt die Abgrenzung zwischen versicherten Schadenabwendungskosten und nicht versicherten Schadenverhütungskosten leicht.

Brennt es im Nachbarhaus, sind selbstverständlich Kosten zu ersetzen, durch die ein Übergreifen des Feuers verhindert wird. Die öffentliche Feuerwehr stellt dafür ohnehin keine Rechnung. Die rein vorsorgliche Installation einer Brandmeldeanlage oder von Aquastop-Ventilen bezahlt der Versicherer nicht. Auch die Instandhaltung des Dachs ist eine Maßnahme, zu der der Kunde ohnehin verpflichtet ist und die er auf eigene Kosten durchführen muss.

Wie sieht es aber bei einem drohenden Hochwasser aus? Am Oberlauf eines Flusses sind bereits Überschwemmungen aufgetreten, und es ist absehbar, dass der Scheitelpunkt des Hochwassers den Versicherungsort in zwei Tagen erreichen wird. Sind Kosten für das Aufschichten von Sandsäcken jetzt bereits Schadenabwendungskosten, weil der Versicherungsfall zwar nicht sofort, aber doch mit hoher Wahrscheinlichkeit unabwendbar bevorsteht?

Grundsätzlich sollten Sie in einem solchen Fall schnell mit Ihrem Versicherer Kontakt aufnehmen. Soweit sinnvoll und möglich, holen Sie vor jeder Maßnahme zur Schadenabwendung oder Schadenminderung seine Weisungen ein. Handeln Sie nämlich auf Weisung des Versicherers, gehen die Kosten in jedem Fall zu seinen Lasten.

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