Beitragserhöhung

 

Lexikon zur

Wohngebäudeversicherung

 

 

Meist jedes Jahr wird die Wohngebäudeversicherung über eine automatische Beitragsanpassung ein klein wenig teurer. Aber trotz der regelmäßigen Beitragserhöhungen beklagen die Versicherer ständig die hohen Schadensaufwendungen dieser Sparte

Wie passt das zusammen? Regelmäßige Beitragsanpassungen anhand des Schadenverlaufs sind in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB) nicht vorgesehen. Der Versicherer kann also keinen Ausgleich dafür verlangen, wenn sich die Risikoverhältnisse dauerhaft verändern. Das ist aber fraglos der Fall, zum Beispiel dadurch, dass Gebäude im Schnitt immer älter werden oder weil der Klimawandel zu häufigeren Sturmereignissen und Starkregen mit Überschwemmungen führt.

Die Tarifbeiträge der vor vielen Jahren abgeschlossenen Verträge reichen nicht aus, um dieser Schadenlast gerecht zu werden. Deshalb werden Altverträge, soweit möglich und sinnvoll, auf aktuelle Tarife und damit einhergehend meist auch höhere Beiträge umgestellt.

Beitragserhöhung durch den Anpassungsfaktor

Dass es dennoch auch im Bestandsgeschäft zu Preiserhöhungen kommt, liegt am sogenannten Anpassungsfaktor, der in älteren Bedingungen auch gleitender Neuwertfaktor oder Prämienfaktor heißt.

Er berücksichtigt zwar nicht die steigenden Schadenhäufigkeiten, aber die im Laufe der Jahre erhöhten Baukosten. Sie fließen zu 80 % in die Berechnung ein. Die restlichen 20 % stammen aus dem Tariflohnindex des Baugewerbes. Lohnkosten sind zwar im Baupreisindex bereits enthalten, werden aber wegen des höheren Anteils an Löhnen bei Reparaturschäden überproportional gewichtet.

Schadenbedingte Beitragserhöhung

Wie bereits erläutert, reichen die üblichen Beitragsanpassungen über den Anpassungsfaktor meist nicht aus, um die hohen Schadensaufwendungen abzufangen. Demzufolge haben die Versicherer nur die Möglichkeit, diese über eine schadenbedingte Beitragserhöhung auszugleichen.

In diesem Fall haben die Kunden ein Sonderkündigungsrecht, welches innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Erhöhung geltend gemacht werden kann. Hierüber muss der Versicherer Sie schriftlich hinweisen. Eine passende Musterkündigung finden Sie hier.

Streben Sie einen Wechsel an sollte vorab geprüft werden, ob der neue Anbieter Sie auch annimmt. Mit älteren Gebäuden oder Vorschäden ist man leider nicht überall gerne gesehen. Daher dies erst klären bevor man den bisherigen Vertrag kündigt.

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