Beitragsanpassung
Lexikon zur
Wohngebäudeversicherung
Die Beitragsanpassung darf nicht mit einer Beitragserhöhung verwechselt werden. Aber dazu weiter unten mehr.
Eine automatische Beitragsanpassung in der Wohngebäudeversicherung findet nur über die jährliche Veränderung des Anpassungsfaktors statt. Dieser berücksichtigt zu 80 % den Baupreisindex und zu 20 % den Tariflohnindex des Baugewerbes, um den höheren Anteil von Lohnkosten bei Reparaturschäden stärker zu gewichten.
Im Gegensatz zu anderen Versicherungszweigen, zum Beispiel der Privathaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung, gibt es also keine Anpassung, die sich direkt am Schadenaufkommen aller Versicherten orientiert. Eine gestiegene Schadenhäufigkeit durch vermehrt oder heftiger auftretende Unwetter hat also auf die bedingungsgemäße Beitragsanpassung keinerlei Einfluss. Auch die Alterung des Gebäudebestands in Deutschland spielt für die Beitragsanpassung keine Rolle.
Unterschied Beitragsanpassung zu Beitragserhöhung
Da die automatische Beitragsanpassung (s. oben) üblicherweise vertraglich vereinbart ist, besteht für den Kunden demzufolge auch kein Sonderkündigungsrecht.
Ein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung besteht nur dann, wenn der Versicherer über die Beitragsanpassung hinaus die Beiträge erhöht und dies z. B. mit höheren Schadensaufwendungen begründet. In diesem Fall muss der Versicherer Sie über Ihr außerordentliches Kündigungsrecht schriftlich hinweisen.
Sanierung des schadenträchtigen Altbestandes
Zwar haben die Versicherer über den Anpassungsfaktor einen kleinen Ausgleich für steigende Preise bei Reparaturkosten, weil der Tariflohnindex mit 20 % zusätzlich berücksichtigt wird. Das versicherungstechnische Änderungsrisiko – also die dauerhafte Veränderung von Gefahrumständen – muss durch die Kalkulation neuer Tarife und die Umstellung alter Verträge ausgeglichen werden.
Während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist eine Umstellung aber nur im gegenseitigen Einvernehmen oder im Schadenfall zulässig. Oft sprechen aber die Versicherer eine sogenannte Änderungskündigung aus. In diesem Fall muss der Kunde das neue Angebot annehmen oder der Versicherungsschutz endet zum Ende des laufenden Vertragsjahres.
Selbstverständlich kann man sich dann nach einer passenden Alternative bei einem anderen Anbieter umsehen, sind aber bereits Schäden gemeldet worden, kann ein Wechsel schwieriger werden als gedacht. Daher sollten Sie sich erst über die mögliche Annahme beim neuen Anbieter erkundigen, bevor Sie die Kündigung des bisherigen Vertrages veranlassen.