Bergungskosten

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Die Unfallversicherung übernimmt bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die durch Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze entstehen. Die Besonderheit an dieser Leistungsart Bergungskosten ist, dass die Kosten sogar dann ersetzt werden, wenn ein Unfall noch gar nicht feststeht. Es reicht aus, dass der Unfall unmittelbar droht oder auch nur nach den konkreten Umständen zu vermuten ist.

Kehrt also ein Versicherter von einer Bergwanderung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, wird eine Suchaktion vom Unfallversicherer bezahlt. Die Versicherungssumme dafür beträgt üblicherweise mehrere tausend Euro.

Andere Leistungserbringer zahlen zuerst

Übernommen werden sowohl die Kosten einer privaten Such- und Rettungsaktion als auch Kosten öffentlicher Rettungsdienste. In Deutschland wird hierfür zwar in der Regel keine Rechnung gestellt, aber im Ausland kann der Einsatz eines Hubschraubers der Bergrettung schon richtig ins Geld gehen. Auch die Kosten eines ärztlich angeordneten Transports der verletzten Person zum Krankenhaus oder in eine Spezialklinik werden erstattet, zumal eine gute Erstversorgung hilft, Gesundheitsschäden zu vermeiden oder zu lindern. Das kommt letztendlich auch dem Versicherer zugute.

Die Erstattung ist allerdings nur subsidiär. Das bedeutet, ein anderer Leistungspflichtiger muss zuerst in Anspruch genommen werden, zum Beispiel die Krankenkasse oder eine Haftpflichtversicherung, falls ein anderer den Unfall verschuldet hat.

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