Berufsgruppe, Gefahrengruppe

 

Lexikon zur

Unfallversicherung

 

 

Die Unfallversicherung gilt weltweit und rund um die Uhr – bei der Arbeit und in der Freizeit. Die Art der beruflichen Tätigkeit ist deshalb ein entscheidendes Risikomerkmal und wichtig für die Kalkulation eines angemessenen Beitrags. Die Unfallversicherer unterscheiden deshalb drei Berufsgruppen/Gefahrengruppen:

  • Gefahrengruppe A – Versicherte ohne körperliche Berufsarbeit
  • Gefahrengruppe B – Versicherte mit körperlicher Berufsarbeit
  • Gefahrengruppe K – Kinder

In die Gefahrengruppe A fallen insbesondere verwaltende, kaufmännische und akademische Berufe. Wer in einer Fabrik oder auf einer Baustelle nur aufsichtsführend tätig ist, wird der Gefahrengruppe A zugeordnet.

Zur Gefahrengruppe B gehören nicht nur körperlich belastende Tätigkeiten, sondern zum Beispiel auch der Umgang mit gefährlichen (z. B. giftigen oder explosiven) Stoffen.

Übrigens ist die früher oft praktizierte grundsätzliche Zuordnung von Frauen zur Gefahrengruppe A entfallen – sie ist aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes und der Verpflichtung zu sogenannten Unisex-Tarifen nicht mehr erlaubt.

Hobbys fallen nicht unter Gefahrengruppen.

Die Ausübung von Hobbys, auch wenn sie gefährlich sind, hat keinen Einfluss auf die Gefahrengruppe. Ein Schachspieler wird nicht anders behandelt als ein Wanderer oder ein Freizeitkletterer. Zu beachten ist aber, dass manche Versicherer Extremsportarten wie Höhlentauchen und Fallschirmspringen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließen. Auch bestimmte Berufsgruppen wie Taucher oder Mitarbeiter von Kampfmittelräumdiensten sind nicht oder nur in besonderen Tarifen versicherbar.

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