Geliehene Sachen

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Die Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie versehentlich an fremdem Eigentum anrichten. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Ein wichtiger Ausschluss in den meisten Verträgen sind Schäden an geliehenen Sachen. Verschütten Sie also bei Freunden unabsichtlich Rotwein und es gibt Flecken auf dem Sofa oder dem Teppich, kommt Ihr Haftpflichtversicherer für Reinigung oder Ausbesserung auf. Leihen Sie dagegen die teure Digitalkamera und fällt sie Ihnen aus der Hand, ist dieser Schaden üblicherweise nicht versichert.

Umfassende Verträge mit Deckungserweiterung

Zwei Gründe sprechen aus Sicht des Versicherer für einen Ausschluss von Schäden an geliehenen Sachen: Erstens sollten Sie fremdes Eigentum so sorgfältig behandeln wie Ihre eigenen Sachen. Da der Versicherer für Eigenschäden nicht aufkommt, schließt er auch geliehene Sachen aus. Zweitens hat der Versicherer praktisch keine Chance, Betrugsversuche durch Zusammenwirken zwischen Schädiger und Geschädigtem aufzuklären.

Selbstverständlich unterstellen die Versicherer ihren Kunden keineswegs pauschal betrügerische Absichten. Aber bei geliehenen Sachen sind die Schadenfälle nicht abgrenzbar: Ist die Kamera tatsächlich dem Versicherungsnehmer der Privathaftpflichtversicherung heruntergefallen, oder war es doch der angeblich geschädigte Eigentümer selbst? Das Schadenbild ist identisch, und für die Leihe gibt es keinen Beweis. es wäre einfach, sich nach einem Missgeschick jemanden zu suchen, der als Schädiger gegen solche Fälle versichert ist.

Einige Versicherer wagen sich trotz dieser Bedenken an den Einschluss von Haftpflichtansprüchen wegen Schäden angeliehenen Sachen. Ist Ihnen diese Deckungserweiterung wichtig? Gern empfehlen wir Ihnen einen passenden Vertrag.

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