Laufzeit

 

Lexikon zu

Versicherungen allgemein

 

 

Die mögliche Laufzeit eines Versicherungsvertrags wurde in der Vergangenheit mehrfach unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes neu geregelt. Während früher Zehnjahresverträge in der Schaden- und Unfallversicherung die Regel waren, sind heute nur noch maximal drei Jahre Laufzeit zulässig.

Die Versicherer können zwar eine längere Vertragsdauer – meist fünf Jahre – in den Versicherungsschein vermerken. Daran sind sie aber nur selbst gebunden. Der Kunde kann zum Ablauf des dritten und jedes weiteren Jahres den Vertrag problemlos kündigen.

Kündigungsfristen beachten

Für diese sogenannte ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres gilt meist eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Endet das Versicherungsjahr beispielsweise am 30. September, muss dem Versicherer die Kündigung spätestens am 30. Juni zugegangen sein. Früher zu kündigen, schadet nicht – das ist allemal besser, als die Frist zu verpassen.

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es noch die außerordentliche Kündigung. Sie ist zum Beispiel möglich, wenn der Versicherer den Beitrag ohne Leistungserweiterung erhöht. Auch im Schadenfall dürfen beide Parteien außerordentlich kündigen, denn in diesem „Moment der Wahrheit“ zeigt sich, wie das bislang abstrakte Schutzversprechen konkret funktioniert. Fällt das versicherte Risiko weg, zum Beispiel beim Verkauf eines versicherten Wohnhauses oder bei Aufgabe eines versicherten Geschäfts, endet der Vertrag für Sie ohne Kündigung. Sie müssen den Versicherer aber über den Risikowegfall informieren.

Weitere Infos sowie entsprechende Musterschreiben finden Sie hier.


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