Mitversicherte Personen

 

Lexikon zur

Privathaftpflichtversicherung

 

 

Je nach Vertragsgestaltung umfasst die Privathaftpflichtversicherung nicht nur den Schutz wegen Ansprüchen gegen Sie selbst als Versicherungsnehmer, sondern auch gegen weitere Personen, insbesondere Familienangehörige. Der Umfang kann je nach Versicherer ein wenig unterschiedlich sein.

  • Die Familienversicherung schließt den Ehepartner bzw. den Partner nach dem früheren Lebenspartnerschaftsgesetz ein. In aller Regel sind auch Partner in „wilder Ehe“ mitversichert – zur klaren Abgrenzung aber nur, wenn sie unter derselben Anschrift wie der Versicherungsnehmer gemeldet sind. Wer ganz sicher gehen will, sollte den Partner namentlich im Vertrag aufführen lassen.
  • Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind mitversichert, solange sie unverheiratet sind. Verheiratete Kinder fallen aus dem Kreis der mitversicherten Personen heraus, um eine Doppelversicherung über den Ehepartner zu vermeiden. Volljährige Kinder sind bei den meisten Unternehmen nur versichert, solange sie sich in einer ersten Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium befinden. Einzelheiten lesen Sie bitte unter dem Stichwort Kinder nach.
  • Spezielle Single-Verträge sind etwas günstiger als eine umfassende Familien-Haftpflichtversicherung, dafür gibt es aber auch keinen Versicherungsschutz für Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder.

Keine Versicherung gegenseitiger Ansprüche

Viele Versicherer erweitern den Kreis der mitversicherten Personen, zum Beispiel auf pflegebedürftige Elternteile oder behinderte erwachsene Kinder im Haushalt. Auch Hausangestellte sind versichert, weil der Haushaltsvorstand ohnehin als Dienstherr für sie haftet. Bei allen mitversicherten Personen ist aber zu beachten, dass Ansprüche von Versicherten desselben Vertrags untereinander nicht gedeckt sind. Es kann also durchaus sinnvoll sein, wenn nicht verheiratete Partner zwei getrennte Haftpflichtversicherungen behalten.

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