Schadenabwendungskosten

 

Lexikon zur

Hausratversicherung

 

 

Der Versicherungsnehmer ist gesetzlich zur Abwendung und Minderung eines Schadens verpflichtet. Im Gegenzug muss der Versicherer die Kosten für solche Maßnahmen übernehmen. Sie werden als Schadenabwendungskosten, Schadenminderungskosten oder Rettungskosten bezeichnet.

Das seit 2010 gültige Versicherungsvertragsgesetz spricht ganz allgemein von Aufwendungsersatz. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall. Schadenabwendungskosten unterscheiden sich dadurch von Schadenverhütungskosten. Den Einbau mechanischer Sicherungen oder einer Alarmanlage bezahlt der Versicherer also nicht, weil sie nur allgemein einen Einbruch verhindern sollen, ohne dass eine unmittelbare Gefahr besteht.

Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein

Der Anbieter der Hausratversicherung darf Weisungen zur Schadenminderung geben. Geht es zum Beispiel um das Trocknen von Hausrat nach einem Wasserschaden, fragen Sie uns oder den Versicherer nach einem zuverlässigen Sanierungsbetrieb. Wenn es brennt, bleibt aber keine Zeit, Weisungen einzuholen. Kosten für Maßnahmen, die Sie für geboten halten, werden trotzdem ersetzt, auch wenn sie letztendlich erfolglos bleiben sollten.

Der gesunde Menschenverstand sollte aber auch bei Gefahr eingeschaltet bleiben: Einen teuren Mantel zu opfern, um damit den Brand einer billigen Tischdecke zu ersticken, hat keinen Sinn, es sei denn, nur so konnte die Ausbreitung des Feuers gestoppt werden.

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